Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 14 O 128/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (Az.: 14 O 128/08) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 16.717,12 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Nr. ...5, Bl. 349 d.A.) in Anspruch. Der Vertrag war zwischen Frau J. W. und der Beklagten, vermittelt durch den Versicherungsvertreter Herrn S., zunächst zum 1.7.2007 abgeschlossen worden. Es wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (Bl. 34 d.A.; im Folgenden: ARB 2005) zugrunde gelegt. Es handelte sich zunächst um einen "Single-Rechtsschutz" im Sinne der Klausel 1 zu § 26 ARB 2005 (Bl. 46 d.A.). Am 24. oder 25.7.2007 rief der Kläger bei Herrn S. an und bat darum, in den Vertrag der Frau W. einbezogen zu werden. Am 25.7.2007 faxte Herr S. ein vorbereitetes Antragsformular, wonach der Single-Rechtsschutz entfallen und der Kläger im Vertrag mitversichert sein sollte. Der entsprechende Antrag ging bei der Beklagten am 1.8.2007 ein und wurde unter dem 16.8.2007 mit Vertragsbeginn zum 1.8.2007 policiert (Bl. 329, 349 d.A.).
Gemäß § 2 ARB 2005 umfasst der Versicherungsschutz - je nach Vereinbarung - (Bl. 34 d.A.):
"a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen [...]"
In § 4 ARB 2005 sind die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt geregelt (Bl. 36 d.A.):
"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz [...];
b) im Beratungsrechtsschutz [...];
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gem. § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Für die Leistungsarten nach § 2b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). [...]
"(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
[...]."
Der Kläger war seit dem 10.5.2007 (Bl. 161 d.A.) als Vertriebsleiter bei der Firma H. xxx GmbH (im Folgenden: H. GmbH) angestellt. Das Arbeitsverhältnis sollte bis zum 1.5.2012 andauern. In § 4 des Vertrags war ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.000 EUR zzgl. einer jährlichen Tantieme vereinbart (Bl. 162 d.A.). Am 23.7.2007 begann der ehemalige Geschäftsführer der Firma H. GmbH, Herr H. R., der nach übereinstimmender Einschätzung der Parteien das Unternehmen nach wie vor faktisch beherrscht, den Kläger zu belästigen (Bl. 53 d.A.). Er erklärte, er werde das Arbeitsverhältnis des Klägers sofort kündigen, wenn dieser den jetzigen saarländischen Ministerpräsidenten M. wählen würde. Zudem ließ Herr R. den Kläger wissen, Herr M2, der Geschäftsführer der Beklagten, führe die Geschäfte nur "auf dem Papier", und er selbst sei der "interne Geschäftsführer". Er erwarte, dass er - und nur er - täglich telefonisch über die geschäftlichen Abläufe informiert werde und drohte bei Nichtbeachtung die Kündigung an. In der Folgezeit wurde sein Umgangston ggü. dem Kläger zunehmend derber (vgl. im Einzelnen die Darstellung des Klägers in seiner mit Schriftsatz der Beklagten vom 4.9.2008 zur Akte gereichten Klageerweiterungsschrift vom 13.2.2008 im vor dem ArbG Saarbrücken gegen die Fa. H. GmbH geführten Rechtsstreit, Bl. 113 d.A.).
Am 8.11.2007 schilderte der Kläger Herrn M2 anlässlich einer Geschäftsfahrt die Situation. Im Dezember 2007 forderte er ihn auf, auf Herrn R. einzuwirken, weil er so nicht weiterarbeiten könne. Mitte Januar 2008 ließ er seine Arbeitgeberin wegen Verstoßes gegen ihre Fürsorgepflicht anwaltlich abmahnen (s. zu den Abläufen Anwaltsschreiben vom 14.3.2008, Bl. 58, 59 d.A.). Er verlangte wegen deren Untätigkeit ein Schmerzensgeld i.H.v. 86.040 EUR, dessen Berechnung er neun Bruttomonatsgehälter für den Zeitraum 1.11.2007 bis 30.6.2008 zugrunde legte (Bl. 53 unten d.A. i.V.m. Bl. 122, 224 d.A.; im Schreiben vom 14.3.2008 war von drei Monaten - November 2007 bis Januar 2008 - di...