Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.1994; Aktenzeichen 12 O 116/93)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.01.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 12 O 116/93 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche des Klägers wegen der Beschädigung des Pkw Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug hatte der Kläger bei der Firma Autoleasing geleast. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Unfalles vom 22.01.1993 ist außer Streit.

Mit der Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe von 3.138,– DM und weiteren 14.620,94 DM, darunter 1.625,23 DM Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten von netto 10.834,87 DM (Bl. 2, 5 d.A.), verlangt und später die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt (Bl. 91 d.A.). Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.01.1994 – Az.: 12 O 116/93 die Hauptsache in Höhe von 12.666,11 DM für erledigt erklärt und die Klage im übrigen, darunter auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 1.625,23 DM auf die Reparaturkosten, abgewiesen. Letzteres hat es damit begründet, der Kläger sei vom Leasinggeber nicht mit der Mehrwertsteuer belastet worden. Der Leasinggeber habe bei der vorzeitigen Abrechnung des Leasingvertrages jeweils nur Nettobeträge zugrunde gelegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er greift das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit an, als das Landgericht die Klage hinsichtlich der Mehrwertsteuer von 1.625,23 DM auf den Reparaturkostenbetrag abgewiesen hat. Der Kläger, der das Unfallfahrzeug unstreitig nicht hat reparieren lassen, meint, auch ohne Durchführung der Reparatur Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten zu haben. Maßgebend sei allein der Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, in dem die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer verlagert sei. Dieser sei nach Ziffer VIII des Leasingvertrages (Bl. 99 ff d.A.) verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten reparieren zu lassen, wenn, wie im Streitfall, kein Totalschaden eingetreten sei (Bl. 90 ff d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 163, 183 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.625,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1993 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 168, 183 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, dem Kläger sei hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf den Reparaturkostenbetrag kein Schaden entstanden, weil er die Reparatur nicht habe durchführen lassen und der Leasinggeber den Vertrag auf Nettobasis vorzeitig abgerechnet habe. Gegenüber dem Leasinggeber, der vorsteuerabzugsberechtigt sei, habe die Beklagte zu 2) den Schaden abgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet, § 543 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der unmittelbare Besitz des Leasingnehmers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Entsprechend wird überwiegend der Standpunkt vertreten, daß der Leasingnehmer im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Leasingfahrzeugs einen Anspruch auf Schadenersatz nach den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG haben kann (Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 17. Auflage, Rdnr. 378 ff m.w.N.). Unter welchen weiteren Voraussetzungen dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Inhalt des Leasingvertrages, und zwar insbesondere danach, ob der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber zur Durchführung der Reparatur auf eigene Kosten verpflichtet ist. Ist dies vereinbart und läßt der Leasingnehmer das Fahrzeug reparieren, bejaht ein Teil der Rechtsprechung eine Ersatzpflicht des Schädigers auch hinsichtlich der vom Leasingnehmer auf die Reparaturkosten gezahlten Mehrwertsteuer (LG Stade DAR 1987, 123, AG Stuttgart DAR 1988, 98; AG Schondorf DAR 1987, 123; Becker/Böhme a.a.O. Rdnr. 380 m.w.N.; a.A. LG München ZfS 1984, 100; LG Hildesheim ZfS 1984, 100; AG München ZfS 1984, 101; AG Mönchengladbach, ZfS 1984, 134; AG Bad Homburg ZfS 1985, 43; vgl. auch Bethäuser, DAR 1987, 107, 109 re. Sp.). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann dahinstehen, weil die Parteien des Leasingvertrages die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung des Leasingnehmers zur Reparatur des Fahrzeugs nachträglich und einvernehmlich wieder aufgehoben haben. Dies ist schlüssig dadurch geschehen, daß der Leasinggeber das Fahrzeug vom Kläger unrepariert zurückgenommen, den Leasingvertrag vorzeitig auf N...

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