Normenkette
StVG §§ 7, 17; StVO § 7 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen 9 O 344/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 21.3.2013 - 9 O 344/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am ... 2012 gegen 13:00 Uhr ereignete.
Die Zeugin J. befuhr mit dem Pkw des Klägers (amtliches Kennzeichen ...-...) die linke Fahrspur der M. Brücke in Richtung Alt-S.. An der örtlichen Lichtzeichenanlage, die Rotlicht anzeigte, fuhr die Zeugin auf den vor ihr befindlichen, von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... auf.
Bei dem Beklagten zu 1) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.
Der Kläger hat behauptet, kurz vor der Lichtzeichenanlage habe sich ein Rückstau gebildet. Der Beklagte zu 1) sei zunächst hinter dem von der Zeugin J. gesteuerten Pkw nach rechts ausgeschert, habe die Zeugin J. rechts überholt, um sich anschließend unmittelbar vor der Zeugin wieder auf die linke Fahrspur einzuordnen. Da sich der Beklagte zu 1) so kurzfristig unmittelbar vor der Zeugin J. wieder in die Schlange hineingezwängt habe, habe diese nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und sei gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den entstandenen Sachschaden geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Angaben in der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger 9.082,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen;
2. an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug schon ca. 10 s in einem kurzen Rückstau an der Ampelanlage gestanden, als die Zeugin J. mit ihrem Fahrzeug unmittelbar aufgefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe die Zeugin J. nicht rechts überholt. Zeugin habe den Auffahrunfall aufgrund von Unaufmerksamkeit verursacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Beklagte zu 1) hat seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen die Zeugin J. und die Haftpflichtversicherung des hiesigen Klägers im beigezogenen Verfahren 9 O 131/13 geltend gemacht. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers Zahlung leistete, haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, dass die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH im Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10 nicht gegeben seien. Der Anscheinsbeweis sei nicht anwendbar, wenn vor der Kollision ein Spurwechsel stattgefunden habe. Es könne nicht zulässig sein, dass es das LG unaufgeklärt gelassen habe, ob ein Spurwechsel stattgefunden habe.
Dessen ungeachtet habe das LG einen erheblichen Beweisantritt übergangen. So habe der Kläger durch Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befunden habe. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten hätte auch aufklären können, ob das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision von der rechten auf die linke Fahrspur gefahren sei. Anhand der Beschädigungsbilder, die für die beteiligten Fahrzeuge fotografisch dokumentiert worden seien, hätte der Sachverständige die Stellung der Fahrzeuge zueinander bestimmen können. Dadurch wiederum hätte festgestellt werden können, ob sich das Beklagtenfahrzeug etwa zum Kollisionszeitpunkt in einem schrägen Winkel zum klägerischen Fahrzeug befunden habe. Auch die Frage der Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls sei durch entsprechende Weg-Zeit-Betrachtungen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens aufklärbar gewesen.
Schließlich beanstandet die Berufung die Beweiswürdigung des LG. So treffe es nicht zu, dass sich der Zeuge S. im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht geäußert habe. Die Aussage des Zeugen S. decke sich mit der Schilderung der Zeugin J. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach die Aussagen von Sympathisanten eines Unfallbeteiligten nur im Zusammenhang mit objektiven Gesichtspunkten einen Beweiswert besäßen.
Bei der Würdi...