Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentiellen Elemente des Klagegrundes.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.11.2011; Aktenzeichen 16 O 181/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 2.11.2011 - 16 O 181/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke BMW 730d, damaliges amtliches Kennzeichen, gewesen zu sein welches unstreitig auf E. B., seine Großmutter, zugelassen war. Er hat weiter behauptet, er habe mit seinem Fahrzeug am 23.1.2010 gegen 15:50 Uhr die L 147 von Primsthal in Richtung Kastel befahren. Auf der Wegstrecke habe er seine Geschwindigkeit reduziert, um nach rechts in einen Feldweg abzubiegen. Schon im Abbiegevorgang befindlich, sei der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, einem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen, mit dem Kraftfahrzeug des Klägers zusammengestoßen. Hierdurch sei am Kraftfahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, dessen Erstattung (13.050 EUR) der Kläger neben dem Ausgleich von Abschleppkosten (184,69 EUR), von Gutachterkosten (982,35 EUR), von Kosten für die Anfertigung von Kfz-Schildern und Erstattung der Anmeldegebühren nebst einer allgemeinen Unkostenpauschale (25 EUR) erstrebt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.304,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 16.7.2010 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.034,11 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) hat beantragt - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) -, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es zwischen den Fahrzeugen nicht zu einem Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Schadensereignisses gekommen sei. Vielmehr seien typische Merkmale eines fingierten Schadensereignisses gegeben. So habe sich der Unfall in einem Bereich abgespielt, in dem nicht mit Zeugen zu rechnen gewesen sei. Ein weiteres Indiz für ein fingiertes Schadensereignis sei es auch, dass die Beteiligten eine polizeiliche Aufnahme veranlassten, wobei sich der Beklagte zu 1) unumwunden zur Verursachung bekannt und eine Verwarnung akzeptiert habe, um detaillierte Feststellungen zu vermeiden.
Ein geradezu klassisches Merkmal manipulierter Unfälle stelle es dar, dass die Schäden durch ein Mietfahrzeug verursacht würden. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Ungereimt sei auch, dass der das Fahrzeug begutachtende Sachverständige unter der Rubrik "Vorschäden" angegeben habe, dass "keine Vorschäden" feststellbar seien. Dabei habe dasselbe Sachverständigenbüro am 26.8.2009 über dasselbe Fahrzeug ein Gutachten erstattet, aus dem sich ein Reparaturschaden i.H.v. brutto 2.535,49 EUR ergebe.
Dessen ungeachtet treffe den Kläger bei der Haftungsabwägung die alleinige Haftung, da sich der Kläger nach der eigenen Unfallschilderung weder vor dem beabsichtigten Abbiegen nach rechts eingeordnet habe, noch er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Das Abbiegen in einen Feldweg unterfalle dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO und dürfe nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Schließlich streite kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, da zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Anstoßes eine Winkelstellung vorgelegen habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Soweit das LG der Klage mit der Begründung einen Erfolg versagt habe, dass das von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschilderte Schadensbild und die Unfallendstellung der Fahrzeuge nicht mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang gebracht werden könnten, verkenne das LG, dass der Kläger hinsichtlich der Darstellung von Unfallereignissen ein Laie sei und nicht in der Lage gewesen sei, auf der von ihm angefertigten Skizze die Unfallendstellung maßstabsgetreu darzustellen. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, dass in der Skizze nicht die Endstellung dokumentiert sein könne, wird dies durch den Kläg...