Leitsatz (amtlich)
Einen Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 14 O 317/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2004 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - Az. 14 O 317/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin werden auf jeweils 14.415,57 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Februar 2001 mit der Verlegung von Dielenböden in seinem privatem Anwesen. Für die Lieferung und Verlegung der Landhausdielen des Typs "Eiche Lorraine" wurde ein Preis von 180 DM netto pro qm und für das Abschleifen des vorhandenen Bodens ein Preis von 30 DM netto pro qm vereinbart.
Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Klägerin dem Beklagten am 10.4.2001 Rechnung über 47.694,81 DM (Bl. 8 d.A.).
Den sich abzgl. einer Vorschusszahlung von 19.500 DM ergebenden Restbetrag von 24.194,41 DM macht die Klägerin mit der vorliegenden, am 7.4.2004 bei Gericht eingereichten und dem Beklagten am 28.5.2004 zugestellten Klage geltend.
Unmittelbar nach Erhalt der Rechnung rügte der Beklagte mit Schreiben vom 14.4.2001 Mängel. Die Klägerin erklärte sich zur Prüfung und Nachbesserung bereit. Der Beklagte war mit den Nachbesserungsarbeiten unzufrieden und beanstandete mit Schreiben vom 2.5.2001 weitere Mängel.
Mit Anwaltsschrieben vom 11.5.2001 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 22.5.2001 vergeblich zur Zahlung des Restwerklohns auf.
Im Mai 2001 beantragte der Beklagte beim AG Merzig die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In dem unter dem Az. 3 H 11/01 geführten Verfahren erstellte der Sachverständige B. am 18.12.2002 ein schriftliches Gutachten, das den Anwälten der Verfahrensbeteiligten Mitte Februar 2003 zugestellt wurde (Bl. 64 f. d. BA).
Die Klägerin stellte ihrerseits im Dezember 2001 beim AG Merzig Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 3 H 46/01) mit dem Ziel, festzustellen, dass die beim Beklagten verlegten "Landhausdielen aus Eiche" mit der in ihren Geschäftsräumen befindlichen Musterfläche übereinstimmen. In diesem Verfahren erstellte der Sachverständige D. am 22.6.2002 ein schriftliches Gutachten (Bl. 42 f. d. BA).
Die Klägerin erklärte ggü. dem Beklagten mit Schreiben vom 6.8.2003 die Bereitschaft zur Nachbesserung und setzte diesem eine Erklärungsfrist bis zum 12.8.2003. Mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2003 bat der Beklagte um Fristverlängerung bis zum 26.8.2003. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
Zur Rechtfertigung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die vertraglich vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt, die Werkleistungen seien am 30.3.2001 vom Beklagten abgenommen worden. In der Rechnung seien zusätzliche Arbeiten enthalten, die mit den Pauschalpreisen von 180 bzw. 30 DM netto pro qm nicht abgegolten seien. Diese Zusatzarbeiten habe sie dem Beklagten zu üblichen bzw. angemessenen Preisen berechnet. Die Klageforderung sei entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auch nicht verjährt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.415,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 23.5.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf Mängel berufen und behauptet, bei den Positionen 3, 4, 6, 7 und 8 der Rechnung vom 10.4.2001 handele es sich entgegen der Sachdarstellung der Klägerin nicht um zusätzliche Leistungen, sondern um solche, die in den vereinbarten Pauschalbeträgen enthalten seien. Der Beklagte hat ferner bestritten, dass die von der Klägerin berechneten Preise üblich und angemessen sind. Außerdem hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das LG die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Seine Entscheidung hat das LG damit begründet, die Klageforderung sei ausgehend vom eigenen Sachvortrag der Klägerin verjährt sei. Nach den §§ 196 Abs. 1, 198, 201 BGB a.F. sei Verjährung zum 1.1.2004 eingetreten. Da die Verjährung zuvor weder unterbrochen, noch nach den §§ 205, 203, 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. gehemmt gewesen sei, sei der mit der Klage verfolgte Werklohnanspruch bei Klageeinreichung am 7.4.2004 bereits verjährt und gerichtlich nicht mehr durchsetzbar gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstan...