Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Wirksamkeit einer Erwerbsunfähigkeitklausel bestehen keine Bedenken.
2. Der Versicherungsnehmer, dem der Versicherer ausdrücklich und verbindlich erklärt, statt eines die Berufsunfähigkeit lediglich einen die Erwerbsunfähigkeit absichernden Vertrag abschließen zu wollen, kann sich bei Berufsunfähigkeit weder auf eine Erfüllungshaftung noch auf einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsverschuldens berufen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 14 O 115/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 24.11.2005 - Az: 14 O 115/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.312,71 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag.
Der Kläger beantragte am 5.5.1999 den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er gab unter "Berufstätigkeit" an: "Krankenpfleger Gehilfe" (Bl. 7f d.A.). Diesen Antrag reichte er über den Zeugen A., einen Versicherungsvermittler der Beklagten, bei dieser ein. Die Beklagte teilte dem Zeugen A. mit Schreiben vom 17.5.1999 (Bl. 80 d.A.) mit, dass der Kläger wohl keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und daher nur gegen Erwerbsunfähigkeit versichert werden könne. Der Kläger müsse eine Erwerbsunfähigkeitsklausel unterzeichnen. Bei gleichem Beitrag erhöhten sich dadurch jedoch die Leistungen. Der Zeuge A. legte dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsklausel (Bl. 43 d.A.) vor, die dieser am 19.5.1999 unterzeichnete. Darauf nahm die Beklagte den Antrag des Klägers an und stellte einen Versicherungsschein (Nr. 00000) vom 1.6.1999 (Bl. 82f d.A.) aus, in dem unter Risikovereinbarung die Erwerbsunfähigkeitsklausel im Wortlaut wiedergegeben war. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" (Bl. 9 ff. d.A.) zugrunde.
Erwerbsunfähig ist der Kläger nicht. Er hat Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von März 2004 bis März 2005 verlangt, sowie Feststellung, dass die Beklagte ihm ab April 2005 eine monatliche Rente zahlen und ihn von den Beiträgen freistellen müsse.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei es darum gegangen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, bzw. die vorher von seinem Vater für ihn abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung selbst ohne Inhaltsänderung zu übernehmen. Den Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit habe der Zeuge A. nicht erklärt. Er habe ihm vielmehr ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt und erklärt, damit würde die bereits bestehende Versicherung auf seinen Namen umgestellt, der Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung bleibe aber in vollem Umfang erhalten. Seit März 2004 sei er in seinem Beruf als Altenpfleger berufsunfähig.
Das LG hat nach Vernehmung des Zeugen A. die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,
1. unter Abänderung des am 24.11.2005 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.440,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bis zum 1.6.2024 monatlich, beginnend mit dem 1.4.2005, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von derzeit 836,22 EUR zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Zahlung des Beitrages für die zwischen den Parteien abgeschlossene Kapitalversicherung, Vers.-Schein-Nr.: L 00000, von zur Zeit 52,82 EUR, bis zum 1.6.2034 freizustellen, bzw. diese Zahlungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des LG beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger hat bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Beklagten wirksam eine Erwerbsunfähigkeitsklausel vereinbart. Weil er nicht erwerbsunfähig ist, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Tatsachen, die eine Vertrauenshaftung der Beklagten zur Folge hätten, sind nicht dargetan und bewiesen. Außerdem stände einer Vertrauenshaftung ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers entgegen. Auch eine Falschberatung ist vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen und bewiesen.
(1) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthält eine wirksame Erwerbsunfähigkeitsklausel.
(a) Die Beklagte hat den ursprünglichen ...