Leitsatz (amtlich)

Vermag ein Versicherungsnehmer seine Krankheit durch einfache, gefahrlose, nicht mit Schmerzen verbunden, sichere Aussicht auf Heilung oder Linderung bietende medizinische Maßnahmen zu bekämpfen, so stehen ihm, unterlässt er dies, keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 12 O 325/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 14.412,88 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der 35-jährige Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.8.1996 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen einer angeblich seit November 2001 bestehenden Berufsunfähigkeit beansprucht er die in diesem Vertrag versprochenen Leistungen.

Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 6.96" (BUZ) liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1). Wird der Versicherte danach zu mindestens 50 % berufsunfähig, so verspricht der Versicherer volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente (§ 1 Abs. 1a, b BUZ) (BUZ Bl. 76 f.).

Der Kläger hat zuletzt den Beruf eines angestellten Fahrlehrers ausgeübt, den er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aufgegeben hat. Seine vor November 2001 zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe, so trägt er vor, darin bestanden, Tag für Tag zwischen 8.00 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends bei unterschiedlichem morgendlichen oder mittäglichen Beginn und lediglich einer unregelmäßigen Mittagspause zwischen 8 und 11 Stunden praktischen Fahrunterricht in dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrschulwagen zu erteilen. Dabei habe es sich um eine ununterbrochen sitzende Tätigkeit während der Unterweisung der Fahrschüler gehandelt. Ein- bis zweimal in der Woche habe sich an den praktischen Fahrunterricht ein eineinhalbstündiger theoretischer Unterricht angeschlossen.

Auf Grund wiederkehrender Wirbelsäulenbeschwerden sei er bei einem bestehenden Bandscheibenschaden zu der Fortführung dieser Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Das LG Saarbrücken hat durch Urteil vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der mit einem von der Beklagten eingeholten privaten Gutachten übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen liege allenfalls eine Berufsunfähigkeit von 30 % vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, dass das LG sich mit einem von ihm vorgelegten und für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 2003 erstellten Rentengutachten des Orthopäden H. nicht auseinandergesetzt habe. Der Orthopäde H. komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer in einem nennenswerten Maße fortzuführen.

Der Kläger beantragt, das am 23.10.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 325/02 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Versicherungsschein Nr. ... i.H.v. 2.626,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 238,80 Euro seit dem 1.11.2001, 1.12.2001, 1.1.2002, 1.2.2002, 1.3.2002, 1.4.2002, 1.5.2002, 1.6.2002, 1.7.2002, 1.8.2002, 1.9.2002 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.10.2002 eine monatliche Rente i.H.v. 238,80 Euro längstens bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 1.8.2029 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Beitragszahlung für die Lebensversicherung Versicherungsschein Nr. freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sei verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar rügt der Kläger - bei verständiger Würdigung seiner Berufungsbegründung - zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), dass sich das angefochtene Urteil nicht mit dem von dem Kläger überreichten Gutachten des Orthopäden H. für die BfA auseinandergesetzt hat. Widerspricht ein von einer Partei vorgelegtes ärztliches Gutachten in einem entscheid...

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