Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 150/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2019 (Aktenzeichen 4 O 150/18) teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Am Mittwoch, den 25.10.2017 um 6.43 Uhr ereignete sich an der mit Lichtzeichenanlage versehenen Kreuzung Sulzbachtalstraße/Rathausstraße/Neuhauser Weg in Saarbrücken-Dudweiler ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, als Fahrerin des Pkw Skoda Citigo ihres Arbeitgebers ... pp. gGmbH, Saarbrücken, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX und die Beklagte zu 1 als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 4J/RCZ mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX beteiligt waren. Auf der Sulzbachtalstraße befinden sich vor dieser Kreuzung in beiden Fahrtrichtungen jeweils zwei Fahrspuren, und zwar je eine Geradeausfahrt- und eine Abbiegespur. Die Klägerin befuhr die Sulzbachtalstraße aus Saarbrücken in Richtung Sulzbach und wollte an der Kreuzung nach links in den Neuhauser Weg abbiegen. Die Beklagte zu 1 befuhr die Sulzbachtalstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung zunächst auf der Rechtsabbiegespur und überholte dabei den auf der Geradeausfahrtspur fahrenden, vom Zeugen K. geführten Pkw rechts. Nachdem die Beklagte zu 1 an diesem Pkw rechts vorbeigefahren war, bog sie nicht nach rechts ab, sondern fuhr geradeaus. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem linksabbiegenden Pkw der Klägerin. Die Beklagte zu 2 erkannte mit Schreiben vom 07.05.2018 die Haftung für die Schäden der Klägerin dem Grunde nach mit einer Quote von 50 v. H. an und verzichtete ab Datum dieses Schreibens mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, auch in Vollmacht für die hier Versicherten nach A.1.1.4 AKB, auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit an dem mit 50 km/h fahrenden Pkw des Zeugen K. vorbeigefahren und habe einen Fahrtspurwechsel erst nach Verlassen der Rechtsabbiegespur im Kreuzungsbereich vorgenommen. Die Klägerin habe sich beim Linksabbiegen vorschriftsmäßig verhalten und das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zunächst nicht wahrnehmen und auch nicht damit rechnen können, dass diese geradeaus in die Kreuzung einfahren würde. Vor dem Zeugen K. hätte die Klägerin gefahrlos abbiegen können. Zur Kollision mit der Beklagten zu 1 sei es gekommen, als die Klägerin die Kreuzung im Zuge des Linksabbiegens bereits weitgehend passiert habe. Durch den Unfall habe die Klägerin neben verschiedenen Prellungen auch eine distale Radiusfraktur und eine nachhaltige Beschleunigungsverletzung der Wirbelsäule erlitten. Am linken Handgelenk bestünden auch heute noch bei Belastungssituationen temporäre Schmerzen. Mit einer vollständigen Wiederherstellung sei nicht zu rechnen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.10.2017 im Kreuzungsbereich Sulzbachtalstraße/Neuhauser Weg in Saarbrücken-Dudweiler zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1 sei nicht mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Sie habe sich kurzfristig anders entschieden und sei deshalb von der Rechtsabbiege- auf die Geradeausfahrtspur gewechselt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei.
Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bl. 62 d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. K. (Bl. 63 d. A., wiederholt Bl. 132 f. d. A.) und gemäß dem Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 64 f. d. A.) durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens der Sachverständigenbüro Dipl. Ing. G. H. GmbH vom 08.03.2019 (Bl. 79 ff. d. A.). Mit dem am 02.07.2019 verkündeten Urteil (Bl. 135 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen sinngemäß insoweit nach dem Klageantrag erkannt, als es festgestellt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner über das außergerichtliche Anerkenntnis von 50 v. H. hinaus insgesamt 75 v. H. aller Schäden der Klägerin auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu ersetzen haben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie meinen, im Rahmen der Haftungsabwägung seien die beiderseitigen Verursachungsbeiträge als gleichwertig zu beurteilen, weshalb auf Grund des vorgerichtlich erklärten Anerkenntnisses zu 50 v. H. die Klage abzuweisen sei. Die Berufung rügt, eindeutige Unfallursache sei der Vorfahrtsverstoß der Klägerin gewesen, die sowohl die Beklagte zu 1 a...