Leitsatz (amtlich)
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 3 O 435/04) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 10.8.2005 - 3 O 435/04 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den beklagten Architekten sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Architektenvertrag als auch aus deliktischer Rechtsgrundlage wegen der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit eines nicht mehr vorhandenen Außenbalkons in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in S. und schloss - zusammen mit seiner Ehefrau - mit dem Beklagten über den Umbau seines Hauses einen Architektenvertrag. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz umfasste der Umbau die Sanierung eines gartenseitig vorhandenen Balkons. Dieser Balkon war aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 errichtet worden. Den Parteien war bewusst, dass für die Neuerrichtung des Balkons ebenfalls die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich werden würde, die wiederum die Zustimmung des Nachbarn voraussetzen würde.
Mit der Datumsangabe 8.11.2001 erteilte die Firma L. GmbH ein Angebot über die auszuführenden Arbeiten. Hinsichtlich des Balkons enthielt das Angebot unter Position 19 folgende Bestimmung: "Stahlbetonbalkonplatte mit Kompressor abbrechen, Massen verladen und entsorgen, Baustahl mit Flex abtrennen".
Am 5.12.2001 erteilte der Beklagte im Namen und auf Rechnung der Bauherren der Bauunternehmung den Auftrag zur Ausführung der angebotenen Arbeiten. Am 17.12.2001 brach die Bauunternehmung den Balkon wie vorgesehen ab. Erst am 31.12.2001 stellte der Beklagte den Bauantrag. Hierbei wurde das Vorhaben hinsichtlich des Balkons mit "Sanierung eines Balkons" beschrieben. Dem Bauantrag lag eine Zeichnung des neuen Stahlskelettbalkons bei. Am 8.4.2002 wurde die Baugenehmigung erteilt. Nachdem der Beklagte die Baubeginnsanzeige an die Untere Bauaufsichtsbehörde am 19.4.2002 übersandt hatte, erklärten die Nachbarn des Klägers, sie seien mit der Neuerrichtung des Balkons nicht einverstanden. Hierauf untersagte die Baubehörde den Weiterbau.
Der Kläger hat behauptet, weder er selbst noch seine Ehefrau hätten den Abriss des alten Balkons gewünscht. Der Beklagte habe hierzu aber geraten und eine Stahlskelettkonstruktion vorgeschlagen. Die Hinweise des Klägers auf vorhandene Probleme mit den Nachbarn habe der Beklagte beschwichtigt. Er habe den Kläger Anfang Dezember 2001 zur Auftragserteilung an die Bauunternehmung und zum unverzüglichen Beginn der Arbeiten überredet.
Der Kläger hat behauptet, durch den Verlust des Balkons eine Minderung seiner Wohnqualität erlitten zu haben. Der hierdurch entstandene immaterielle Schaden belaufe sich auf 5.000 EUR. Durch den Verlust des Balkons sei weiterhin eine Wertminderung des Hauses entstanden, die sich ebenfalls auf 5.000 EUR belaufe. Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, er könne seinen Schaden derzeit nicht abschließend beziffern, da nicht abzusehen sei, wie sich die Immobilienpreise entwickeln und wie lange der Kläger das Haus noch bewohnen werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund des Abbruchs des Balkons im Anwesen in erlitten habe oder noch erleiden werde.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten den Abriss des vorhandenen Balkons ausdrücklich gefordert. Der Kläger selbst habe am 11.12.2001 den Zeugen T. telefonisch angewiesen, den Balkon am 17.12.2001 abreißen zu lassen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er vertritt die Auffassung, das LG habe rechtsfehlerhaft eine Erstattungsfähigkeit der nicht mehr vorhandenen Nutzungsmöglichkeit des Balkons verneint. Insbesondere müsse der dauerhafte Verlust, den Balkon zu nutzen, ersatzfähig sein. Darüber hinaus habe der Verlust des Balkons auch die Nutzung der an den Balkon angrenzenden Räumlichkeiten nicht unerheblich eingeschränkt. Schon allein deswegen, weil die aus den Zimmern heraus führenden Balkontüren infolge der nunmehr vorhandenen Absturzgefahr nicht einmal mehr zum Lüften geöffnet werden könnten.
Dieser Umstand habe im Übrigen unmittelbar zu wirtschaftlichen Folgeschäden beim Kläger geführt, da dieser entweder die Türen durch Fenster ersetzen oder in die Öffnungen Brüstungsmauern einmau...