Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 182/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 28.6.2018 (Az. 9 O 182/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung des vormals bei diesen beschäftigten, zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts H.
Die Klägerin war seit November 2007 aufgrund eines Teilzeit-Arbeitsvertrages mit der Firma ... pp.-GmbH (im Folgenden: XXX) mit Sitz in K. bei F. als Flugsicherheitsassistentin - laut Arbeitsvertrag (Anlage 1, GA 68 ff.) "Sicherheitsmitarbeiter gemäß Luftsicherheitsgesetz" mit normalem Arbeitsort (Einsatzort) am Flughafen Z. beschäftigt. In § 2 des zwischen der Firma XXX und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage 1, GA 68 ff.) ist festgelegt, dass das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin im Wesentlichen die Kontrolle des Hand- und/oder Reisegepäcks, die Bedienung eines Röntgengeräts, die Bedienung der Handsonde und die Körperkontrolle der Passagiere umfasst. Im Folgeabsatz ist festgehalten, dass sich die Firma vorbehält, dem Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Regelungen auch andere, zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen.
Am 4.2.2008 gegen 8:15 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Betriebsgelände des Flughafens Z. einen Unfall, bei dem sie stürzte und sich verletzte. Der genaue Unfallhergang, die Unfallursache sowie die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin war am Unfalltag nicht mit Personen- und Gepäckkontrollen beschäftigt, sondern auf dem Gelände des Flughafens Z. an dem sogenannten "Tor Lange" eingesetzt. U.a. fuhren durch dieses Tor Fahrzeuge der Firma ... pp. in das Flughafengelände ein, um auf den Rollbahnen Bremstests auszuführen. Die Aufgabe der Klägerin war es, darauf zu achten, dass ausschließlich berechtigte Fahrzeuge und berechtigte Personen das Flughafengelände betreten und befahren.
Die Klägerin erteilte im November 2009 dem seinerzeit bei den Beklagten beschäftigten Rechtsanwalt H. Mandat zur Wahrnehmung ihrer Interessen wegen des Unfalls. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurde die Flughafen Z. GmbH angeschrieben und aufgefordert, ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Als Grund wurde die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten genannt. Der anwaltlichen Aufforderung zur Anerkennung ihrer Ersatzpflicht kam die Flughafen Z. GmbH nicht nach. In der Folgezeit blieb Rechtsanwalt H. untätig. Maßnahmen zur Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche der Klägerin traf er nicht. Auf Nachfrage wurde die Klägerin vertröstet.
Im April 2014 beauftragte die Klägerin ihre heutigen Prozessbevollmächtigten und kündigte das mit den Beklagten bestehende Mandat. Auf Anfrage bei der Haftpflichtversicherung der Flughafen Z. GmbH teilte diese mit E-Mail vom 28.4.2014 mit, dass sämtliche Ansprüche bereits zuvor abschließend zurückgewiesen worden seien und ferner die Einrede der Verjährung erhoben werde.
Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen ihrer Dienstverrichtung sei sie auf dem Weg von dem zum Aufenthalt bereitgestellten Bürocontainer zu dem "Tor Lange" beim Begehen von nassen und rutschigen Europaletten, die von Seiten der Flughafengesellschaft provisorisch ausgelegt gewesen seien, um trockenen Fußes eine dort befindliche große Pfütze durchqueren zu können, ausgerutscht und gestürzt. Die Verantwortlichen des Flughafens seien bereits seit November 2007 über die bestehende Rutschgefahr informiert gewesen, ohne Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle zu treffen. Sie sei auf den Rücken gefallen und schwer verletzt worden. Sie habe eine Patellaluxation links erlitten und eine Stauchung des Rückenmarks im Sinne eines "inkompletten Querschnitts", woraus sich zwischenzeitlich ein therapieresistenter Tremor in den Beinen entwickelt habe. Deshalb sitze sie heute im Rollstuhl.
Infolge der pflichtwidrigen Untätigkeit des Rechtsanwalts H. seien ihr gegen die Flughafen Z. GmbH zustehende Schadensersatzansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Flughafen Z. GmbH sei für den Sturz unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, ihre Haftung nicht aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkung aus § 104 SGB VII ausgeschlossen gewesen. Die arbeitsrechtliche Stellung der Klägerin erläutere sich am besten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.1.2012 (Az. 7 AZR 723/00). Sie sei in keiner...