Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht für das Aushandeln von Ratenzahlungen nach Kündigung eines Kreditvertrages
Leitsatz (amtlich)
Kündigt ein Kreditgeber einen Darlehensvertrag, weil unstreitig keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind, und kommt es dann zu Verhandlungen über eine Ratenzahlung, so besteht dafür kein Rechtsschutz.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2010; Aktenzeichen 14 O 138/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.1.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 14 O 138/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.254,24 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer seit 1997 bestehenden Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Nr ..., Bl. 6 ff. d.A.) in Anspruch, die im Zeitraum vom 22.10.2005 bis 22.10.2006 in Form von Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten (ARB), gültig ab dem 1.10.2004 (Bl. 10 ff. d.A.), bestand. Diese gewährte neben dem Kläger als Versicherungsnehmer auch dessen Ehefrau Versicherungsschutz (§ 21 Abs. 1 ARB 2004).
Gemäß § 21 Abs. 3 ARB 2004 umfasste der Versicherungsschutz "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d)"
"für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten [...]"
Ausgeschlossen war der Versicherungsschutz gem. § 3 Abs. 3c) ARB 2004 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
"im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen,"
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der S. Bank am 7.7./15.7.2004 einen Darlehensvertrag (Nr. A.) über einen Betrag von 280.000 EUR, der die Darlehen B. und C. zusammenfasste und dem "Ausgleich der Kreditinanspruchnahmen auf den Konten D., E. und F." und der "Finanzierung von Renovierungskosten aus den verbleibenden Valuta" diente (Bl. 34 ff. d.A.). Unstreitig erfüllten weder der Kläger noch dessen Ehefrau die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 1.8.2006 (Bl. 41 d.A.) erklärte die S. Bank ggü. dem Kläger die Kündigung des Darlehenskontos Nr. A. und der Kontokorrentkonten Nr. E., Nr. F. und Nr. D. und forderte diesen zur Zahlung des Gesamtbetrages i.H.v. 280.128,88 EUR auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein Ausgleich der Überziehung der Kontokorrentkonten Nr. E. und Nr. D. nicht erfolgt und über das Vermögen der Ehefrau des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, was eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstelle. Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die mit der S. Bank Verhandlungen führten und für den Kläger und dessen Ehefrau die mit Schreiben der S. Bank vom 17.8.2006 (Bl. 43 d.A.) bestätigte Ratenzahlungsvereinbarung erzielten, wonach die Bank Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen monatliche Ratenzahlung aussetze. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde der Darlehensvertrag Nr. A. durch einen allein mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.9.2007 (Bl. 45 ff. d.A.) fortgeführt und die Ehefrau des Klägers aus der Haftung entlassen.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.9.2007 (Bl. 52 d.A.) wurde die Beklagte für diesen Sachverhalt um Bestätigung ihrer Eintrittspflicht gebeten. Diese lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 23.1.2008 (Bl. 53 d.A.) ab, da in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers bzw. einer mitversicherten Personen beantragten oder eröffneten Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stehende Interessen vertreten würden, was gem. § 3 Abs. 3c) ARB 2004 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 7.254,24 EUR, die seine Prozessbevollmächtigten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 280.128,88 EUR in Rechnung gestellt hatten.
Er hat die Beklagte gem. § 2d) ARB 2004 für eintrittspflichtig gehalten, weil es sich um einen klassischen Fall der Wahrnehmung von Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis gehandelt habe. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Abwehr der zu Unrecht erfolgten Kündigung ggü. dem Kläger gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2c) ARB 2004 berufen, weil der Kläger weder in Insolvenz geraten, noch zahlungsunfähig gewesen sei, was sich aus dem anschließend mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.9.2007 ergebe. Im Übrigen fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und dem Insolvenzverfahren, weil die Kündigung der Beklagten primär darau...