(1) 1Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. 2Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

 

(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge