(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates.

 

(2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar.

 

(3) Die Gemeinde ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(4) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

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