rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfsbescheids die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergeht daraufhin nur noch ein Kostenbeschluss zu Lasten des Beklagten, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i. V. m. mit Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) Anspruch auf eine Terminsgebühr.
2. Da für das finanzgerichtliche Verfahren bereits in der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 die spezialgesetzlichen Vorschriften aufgezählt sind, bei denen eine Terminsgebühr entsteht, hat die Verweisung auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 keine Bedeutung, sofern dort spezialgesetzliche Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen genannt sind.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 Abs. 1, Nr. 3202 Abs. 2, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; VV-RVG Nr. 3202 Abs. 1-2, Nr. 3104 Abs. 1 Nrn. 1, 3; FGO § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 3
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Erinnerungsführer auferlegt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer hatte unter dem Aktenzeichen 5 K 829/09 Klage auf die Zahlung von Kindergeld erhoben. Die Familienkasse hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 erklärt, dass der Klage abgeholfen werde und Kindergeld ab Oktober 2008 nachgezahlt werde. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 hat die Berichterstatterin die Kosten der Beklagten auferlegt.
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers u.a., auch eine 1,2 Anerkenntnisgebühr aus einem Streitwert i.H.v. EUR … festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2009 folgte die Kostenbeamtin des Sächsischen Finanzgerichts dem Antrag insoweit nicht und setzte die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf EUR … fest.
Mit der Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, aus den Anmerkungen zu Nr. 3202 VV RVG ergebe sich, dass die Anmerkung zu Nr. 3104 entsprechend gelte. Aus Nr. 3104 VV RVG Anmerkung 1 Nr. 3 ergebe sich, dass eine Terminsgebühr entstehe, soweit das Verfahren vor dem Sozialgericht nach dem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Da diese Fußnote entsprechend auch für das finanzgerichtliche Verfahren gelte, entstehe eine Anerkenntnisgebühr auch bei angenommenem Anerkenntnis im finanzgerichtlichen Verfahren. Eines Analogieschlusses bedürfe es angesichts dieser Verweisung nicht.
Die Kostenbeamtin hat mit Beschluss vom 30. September 2009 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erinnerungsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Dem Erinnerungsführer steht keine Terminsgebühr für seinen Bevollmächtigten zu. Die Frage, ob bei Abhilfe seitens des Beklagten und beiderseitiger Erledigungserklärung ohne mündliche Verhandlung wie im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr entsteht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 (3 Ko 635/09) ablehnend entschieden (ebenso im Ergebnis FG Schleswig Holstein vom 14. April 2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150). Der Senat hält an dieser Entscheidung fest.
Unter Abschnitt 2 VV RVG sind die Gebühren des Anwalts in Verfahren in zweiter Instanz sowie das finanzgerichtliche Verfahren als erstinstanzliches Verfahren geregelt. Unter Nr. 3202 wird die Entstehung einer Terminsgebühr bestimmt. In den Anmerkungen Abs. 1 wird Bezug genommen auf die Anmerkungen zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 3104); Abs. 2 der Anmerkungen enthält spezialgesetzliche Vorschriften zum finanzgerichtlichen Verfahren (Entscheidung nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO).
Die Anmerkungen Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 zu Nr. 3104 VV-RVG bestimmen zum einen, dass eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (im finanzgerichtlichen Verfahren § 90 Abs. 2 FGO); zum anderen werden verschiedene spezialgesetzliche Vorschriften aus verschiedenen Verfahrensordnungen genannt, bei denen ebenfalls eine Terminsgebühr besteht.
Da für das finanzgerichtliche Verfahren bereits in der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 die spezialgesetzlichen Vorschriften aufgezählt sind, bei denen eine Terminsgebühr entsteht, hat die Verweisung auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 keine Bedeutung, sofern dort spezialgesetzliche Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen genannt sind. Die Verweisung auf Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG ...