Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhandlungsgebühr. Kostenfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 RVG sind die Regelungen der BRAGO weiterhin anwendbar, wenn das Rechtsmittel vor Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) vom 12.03.2004 eingelegt wurde.
2. In einem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt weder eine Verhandlungs- noch eine Erörterungsgebühr an, denn die Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs ist keine gerichtliche Entscheidung im Sinn des § 35 BRAGO.
Normenkette
BRAGO § 35; RVG § 60 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 13 Ca 7086/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.05.2004 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten/Berufungsklägerin an die Klägerin/Berufungsbeklagten zu erstattenden Kosten auf 1.490,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 19.02.2004 festgesetzt werden.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 713,88 Euro.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2004 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Dresden die von der Beklagten/Berufungsklägerin an die Klägerin/Berufungsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 2.204,01 Euro festgesetzt, nachdem die Klägerinvertreterin die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Höhe von 2.204,01 Euro beantragt hatte. Zur Begründung der Festsetzung der 13/10-Verhandlungsgebühr hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die beantragte 13/10-Verhandlungsgebühr entstanden sei, da ausweislich der Verfahrensakte im schriftlichen Verfahren „verhandelt” worden sei und daher die Verhandlungsgebühr gemäß § 35 BRAGO anzusetzen sei.
Gegen diesen dem Beklagtenvertreter am 10.05.2004 zugestellten Beschluss ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten in einem am 14.05.2004 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass die von der Klägerin beantragte Verhandlungsgebühr entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung nicht im Rahmen des Beschlusses habe festgesetzt werden können. Denn sie sei nicht angefallen und somit auch nicht erstattungsfähig.
Zum einen sei für den Anfall der Verhandlungsgebühr gemäß § 35 BRAGO Voraussetzung ein nach Einverständnis der Parteien angeordnetes schriftliches Verfahren. Ein solcher Beschluss sei nicht ergangen, auch hätten die Parteien eine Einverständniserklärung zum schriftlichen Verfahren vorliegend nicht abgegeben. Weiterhin sei für den Anfall dieser Gebühr eine Entscheidung des Gerichts erforderlich. Eine solche Entscheidung liege nicht vor, es sei vielmehr ein Vergleich geschlossen worden.
Mit Beschluss vom 25.05.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdegegnerin ist der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.06.2004, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 334/335 d. A.), entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§§ 11 Abs. 1, 21 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 2 ZPO). Sie ist vorliegend auch fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.05.2004 hat zu Unrecht eine 13/10-Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO als erstattungsfähig angesehen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG das bisherige Recht, d. h. die BRAGO, weiterhin anwendbar ist, da das Rechtsmittel hier vor dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 12.03.2004 eingelegt wurde.
In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO ist weder eine Verhandlungsgebühr noch eine Erörterungsgebühr entstanden, so dass eine Festsetzung insoweit auch ausscheidet. Denn die geltend gemachte anwaltliche Verhandlungsgebühr ist nicht dadurch angefallen, dass das Arbeitsverhältnis im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen eines Vergleiches festgestellt hat.
Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Beschluss keine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 35 BRAGO darstellt. Bei dieser Entscheidung muss es sich entweder um eine Endentscheidung oder um eine Entscheidung handeln, durch die die Endentscheidung sachlich vorbereitet wird (vgl. Gerold/Schm...