Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 02.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 6528/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers vom 18.5.1994 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 2.3.1994, Az.: 6 Ca 6528/93, abgeändert.
1.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.1.1993 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu 80 v. H., der Kläger in Höhe von 20 v. H. zu tragen.
3.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.700 DM festgesetzt.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der am 30.3.1943 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1968 bis 1971 am Institut für Lehrerbildung „Clara Zetkin” in R. ausgebildet und hat am 25.4.1971 die staatliche Abschlußprüfung bestanden.
Mit diesem Abschluß hat der Kläger die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Werken und Schulgarten der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Daran anschließend hat der Kläger an allen von der Schulverwaltung der DDR angebotenen Kurssystemen für Werken und für das Fach Technik sowie an einem vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus durchgeführten Spezialkurs für das Fach Technik für „Werklehrer” teilgenommen.
In der Zeit vom 1.9.1968 bis zum 30.9.1992 hat der Kläger an der … Oberschule … in dem Fach Werken in den Klassen 4 bis 6 sowie im Fach Biologie in den Klassen 5 bis 7 unterrichtet. Mit Beginn des Schuljahres 1992/1993 hat der Kläger an der … Oberschule in …, einer Mittelschule, in den Klassen 5 und 6 das Fach Werken und in den Klassen 7 bis 9 das Fach Technik unterrichtet.
Seit Januar 1993 betreut der Kläger auch noch an dem Gymnasium in Liechtenstein das Fach Werken in den Klassen 5 und 6, weil dort kein Werkunterrichtslehrer mehr zur Verfügung steht.
Das Fach Technik ist ein sogenanntes Profilfach der o. g. Mittelschule, in dem deshalb vermehrt Unterricht erteilt wird.
Mit Änderungsvertrag vom 20.8.1991 zum Arbeitsvertrag vom 2.11.1990 (Bl. 17 und 18 d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.7.1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Dort heißt es unter anderem:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 1.12.1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 c eingruppiert sei und danach ab dem 1.1.1993 vergütet werde.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10.2.1993 Einspruch gegenüber dem Oberschulamt erhoben, der von diesem mit Schreiben vom 6.4.1993 zurückgewiesen wurde. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung und Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O machte er durch die am 21.6.1993 erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht Zwickau geltend.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß seine Rückgruppierung um zwei Vergütungsgruppen unter die niedrigste Vergütungsgruppe nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) unverhältnismäßig sei. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, daß ihm eine andere, höherwertige Tätigkeit übertragen worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die – unstreitig nicht erfolgte – Beteiligung des Personalrates gemäß §§ 68, 75 BPersVG die Rückgruppierung unwirksam mache.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Kläger ab dem 1.1.1993 in die Vergütungsgruppe IV b des BAT-O einzugruppieren ist.
Der beklagte Freistaat hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT-O nicht erfüllt seien. Dem Kläger würde die insoweit erforderliche abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen fehlen. Der Abschluß als Horterzieher mit Lehrbefähigung für untere Klassen in den Fächern Werken und Schulgarten sei diesem Abschluß nicht gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger nicht habe nachweisen können, daß er über eine Lehrbefähigung in Gestalt des Abschlusses eines pädagogischen Fachschulstudiums verfüge. Der Kläger habe entgegen der ihm erteilten Auflage nicht hinreichend den Inh...