Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA. Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bewertungsgrundlage. Entbehrlichkeit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen. Erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle. Vorübergehende Ausübung der Tätigkeit eines Disponenten in der Rettungsleitstelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
2. Ausgangspunkt der Bewertung einer Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
3. Das Unterlassen der Bildung von Arbeitsvorgängen ist dann zulässig, wenn sich bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergibt.
4. § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsLRettDPVO regelt für Disponenten die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation. Nur mit Erlangung dieser landesrechtlich geregelten Qualifikation wird ein Beschäftigter zum Disponenten im eingruppierungsrechtlichen Sinne.
5. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO regelt für bestimmte Personen für einen begrenzten Zeitraum organisatorisch als Übergangsvorschrift die Berechtigung - trotz Fehlens der Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr -, Beschäftigte, die im Übrigen über die Qualifikationserfordernisse verfügen, einzusetzen. Die Bestimmung hat lediglich organisatorische, nicht eingruppierungsrechtlich Bedeutung.
Normenkette
TVöD § 12 Abs. 1 Anl. 1 Teil B Unterpos. XVIII EG 9a; SächsLRettDPVO § 23 Abs. 3 S. 1; VergGr VIb BAT-O Anl. 1a Vergütungsgruppe; SächsLRettDPVO § 30 Abs. 3 (Fassung: 2015-01-31)
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen 10 Ca 1532/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27.02.2018 - 10 Ca 1532/17 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 a der Entgeltordnung (VKA) zu vergüten ist.
Der Kläger ist seit ...1983 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger angestellt.
Der Kläger wurde zuletzt, vor dem 01.01.2014 beginnend, als Leitstellendisponent in der Rettungsleitstelle des Beklagten in ... eingesetzt.
Die Parteien vereinbarten die einzelnen Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitsvertrag vom 01.10.1983 (Bl. 10 d. A.) sowie zuletzt dem Änderungsvertrag vom 06.06.2005 (Bl. 11 d. A.). Die Beschäftigung des Klägers erfolgt auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 03.11.2016 (Bl. 12 ff. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des kommunalen öffentlichen Dienstes Anwendung.
Der Kläger absolvierte bei der ... den Lehrgang zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr (Bl. 18 d. A.). Er erlangte die berufliche Qualifikation als Rettungssanitäter (Bl. 19 d. A.) und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" zu führen (Bl. 20 d. A.). Schließlich absolvierte der Kläger den Lehrgang zum Leitstellendisponenten (Bl. 21 d. A.).
Bis 30.06.2005 war der Kläger in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Zum 01.10.2005 erfolgte die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA). Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) wurde die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) beibehalten.
Mit Schreiben vom 18.05.2017 (Bl. 25 d. A.) beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA).
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er auf der Grundlage der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) ab 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 a einzugruppieren sei. Er verfüge zwar nicht über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr. Allerdings sei dies im Hinblick auf die Übergangsvorschrift nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO unbeachtlich.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab 01.01.2017 Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 a des Teils B, Besonderer Teil, XVIII, Beschäftigte in Leitstellen, der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auf die sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 a und der Entgel...