Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 8 Ca 2993/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 10 AZR 518/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.1996 – 8 Ca 2993/96 – wird

zurückgewiesen.

II. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 04.01.1946 geborene Kläger absolvierte in dem Zeitraum von 1964 bis 1968 ein achtsemestriges Studium an der Philosophischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität … und legte dort am 22.07.1968 das Staatsexamen als Lehrer in der Fächerkombination Körpererziehung/Geographie ab. Er erwarb damit die Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Bl. 9/10 d. A.).

Seit 07.01.1993 ist der Kläger bei dem Beklagten als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er unterrichtete bis 31.07.1995 an einem Gymnasium.

Mit Wirkung vom 01.08.1995 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch gemäß Antrag vom 20.11.1994 von der Dienststelle Gymnasium … in die Bielschule … eine Mittelschule – als neue Dienststelle versetzt. Ebenfalls mit Wirkung vom 01.08.1995 erfolgte seine Bestellung zum Leiter des Schulschwimmzentrums in … (Bl. 13 d. A.).

Das Arbeitsverhältnis des tarifgebundenen Klägers bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22.02.1993 (Bl. 57 d. A.). Dort heißt es u. a.:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.”

Am 11.08.1995 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Änderungsvertrag (Bl. 58 d. A.), wonach der Kläger mit Wirkung ab 01.08.1995 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 29 Stunden beschäftigt ist.

Im Zeitraum vom 07.01.1993 bis 31.07.1995 entlohnte der ebenfalls tarifgebundene Beklagte den Kläger gemäß Vergütungsgruppe III BAT-O.

Seit 01.08.1995 erhält der Kläger für seine Tätigkeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 03.11.1995 (Bl. 14 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf die am 01.07.1995 in Kraft getretenen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 mit, daß eine Rückgruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.07.1995 wegen seines Einsatzes am Schulschwimmzentrum in der Klassen-Stufe 1 bis 4 erfolge.

Mit Schreiben vom 18.11.1995 (Bl. 15 d. A.) erhob der Kläger Einspruch gegen die durch den Beklagten vorgenommene Rückgruppierung und machte seine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe auch über den 31.07.1995 hinaus Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Er verfüge über die qualifikationsmäßigen Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung. Er sei nach seiner Versetzung zu der Bielschule als Dienststelle, somit einer Mittelschule, zugeordnet worden, die als allgemeinbildende Schule die Klassen 5 bis 10 umfasse. Zwar erteile er am Schwimmzentrum überwiegend Schwimmunterricht für die 3. Klassen der Grundschulen; für seine Eingruppierung komme es jedoch nicht darauf an, welche Klassen konkret von ihm Unterricht würden. Das Schulschwimmzentrum sei nämlich zuständig für die Organisation des Schwimmunterrichts nicht für eine bestimmte Schule, sondern für die unterschiedlichen Schularten innerhalb eines festgelegten Einzugsbereiches. Zu den Schularten gehörten Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien sowie auch Förderschulen. Somit könne seine Eingruppierung nicht davon abhängig gemacht werden, in welchen Klassen er – zufälligerweise – Schwimmunterricht abhalte, zumal sich dieses auch während des Schulhalbjahres ändern könne. Auch unter Zugrundelegung der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen ergebe sich eindeutig eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, da er Lehrer an einer Mittelschule sei und den Abschluß als Fachlehrer mit Staatsexamen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Obers...

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