Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Systematik bei der Eingruppierung von Ingenieuren in der Entgeltordnung des TVöD-VKA. "Besondere Leistungen" i.S.d. EG 11 Anl. 1 EntgO § 12 TVöD-VKA

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Diplom-Forstingenieur erfüllt i.d.R. die Voraussetzungen der EG 11 TVöD-VKA.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit eines Diplom-Forstingenieurs sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Teil A. Allgemeiner Teil, II Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 3. Ingenieurinnen und Ingenieure maßgeblich. Nach der Vorbemerkung 1 zu diesem Teil A. hat die Eingruppierung nach speziellen Tätigkeitsmerkmalen Vorrang vor der Eingruppierung in die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale.

2. Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen an EG 10 deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und besonderen praktischen Erfahrungen, aus besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben.

 

Normenkette

TVöD-VKA § 12; TVöD-VKA EG 11; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1, § 29b Abs. 1 S. 1; TVöD-VKA Anl. 1 EntgO EG 10; TVöD-VKA § 13; BAT §§ 22-23; SächsWaldG § 40 Abs. 1, § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 14.08.2019; Aktenzeichen 3 Ca 3029/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten weiterhin über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers.

Die Parteien streiten wegen unterschiedlicher Ansichten über die zutreffende Eingruppierung darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 aus der Entgeltgruppe 12 (im Folgenden EG) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (im Weiteren TVöD-VKA), hilfsweise gemäß der EG 11 des TVöD-VKA zu vergüten hat. Die Verpflichtung zur Vergütung nach der EG 10 hat der Beklagte im Verlauf des Prozesses anerkannt.

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis seit dem 01.08.2013 als Leiter des Forstreviers E beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.06.2013 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD sowie den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger verfügt über den Abschluss als Dipl.-Forstingenieur (FH) und erwarb 2008 die Befähigung für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Forstdienstes.

Dies entspricht in Sachsen der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Der erfolgreiche Abschluss des genannten Studiums ist Voraussetzung für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst. Nach einer Stellenbeschreibung vom 13.06.2016 teilt sich die Tätigkeit des Klägers in folgende neun Arbeitsvorgänge auf:

1. Mit einem Zeitanteil von 50 % an der Gesamtarbeitszeit:

Überwachung und Kontrolle des Waldes und der freien Landschaft im Revier Elsterheide im Rahmen der Forstaufsicht nach den §§ 37 und 40 Abs. 1 SächsWaldG und des Forstschutzes nach §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1, 2 SächsWaldG (z. B. Entwicklung Schadinsekten, Walderhaltung, Waldbewirtschaftung, Befahren des Waldes, Kirrungen, Reitwegeverordnung).

2. Mit einem Zeitanteil von 10 %:

Anfertigung von Stellungnahmen und Zuarbeiten auf Anforderung, auch im Rahmen der Amtshilfe sowie Durchführung der örtlichen Vollzugs- und Auflagenkontrolle aus Anordnungen, Genehmigungen und Bescheiden des Amtes 68 und anderer Ämter nach § 40 Abs. 1, 2, 4, 6 SächsWaldG (z. B. Erstaufforstungen, Trassen- und Kahlhiebsgenehmigungen, Zaunbau, Beseitigung von Schadholz).

3. Mit einem Zeitanteil von 5 %:

Erstellung forstwirtschaftlicher Gutachten zum Abschussplan gemäß § 24 Abs. 2 SächsWaldG, Vertretung des Kreises in Jagdgenossenschaften.

4. Mit einem Zeitanteil von 5 %:

Mitarbeit beim Wolfsmonitoring, Beratung von Nutztierhaltern zur Wolfsschadensprävention und Information der Öffentlichkeit zum Thema "Wolf".

5. Mit einem Zeitanteil von 5 %:

Begutachtung von Nutztierrissen durch den Wolf und Anfertigen der notwendigen Gutachten.

6. Mit einem Zeitanteil von 10 %:

Anwendungskontrollen Pflanzenschutzmitteleinsatz im Wald (§ 37 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. §§ 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 11 Abs. 3 und 59 Abs. 2 PflSchG), Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz nach § 37 Abs. 2 Nr. 7 SächsWaldG und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG (z. B. Vor-Ort-Kontrollen der Ausführung der Arbeiten und des Vorliegens der Berechtigung...

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