Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast für die Eingruppierung in eine tarifliche Aufbaufallgruppe. Wirkung eines prozessrechtlichen Anerkenntnisses. Prozessrechtliches Anerkenntnis und gerichtliches Geständnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei tariflichen Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe (Aufbaufallgruppe) vorliegen. Dazu muss der Eingruppierungskläger einen detaillierten Tatsachenvortrag einreichen, der es dem Gericht ermöglicht, eine Wertung, d.h. einen Vergleich der herausgehobenen Tätigkeit mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, vorzunehmen.

2. Ein prozessuales Anerkenntnis enthält im Normalfall keine materiell-rechtliche Komponente. Es hat vielmehr regelmäßig lediglich zur Folge, dass die anerkennende Partei dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründung des Klageanspruchs ankommt.

3. Das abgegebene Anerkenntnis nimmt lediglich auf den Klageanspruch Bezug. Voraussetzung für ein gerichtliches Geständnis ist nach § 288 Abs. 1 ZPO indessen, dass es im Lauf des Rechtsstreits vom Gegner ausdrücklich zugestanden worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 288 Abs. 1, § 290; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 9b; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 9c; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 10; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 11; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil EG 12; TVöD-VKA EntgO Teil A Allg. Teil Abschn. II Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 14.08.2019; Aktenzeichen 3 Ca 3029/19)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.02.2021; Aktenzeichen 4 AZN 1083/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Anerkenntnisurteil und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 -

a b g e ä n d e r t

und wie folgt gefasst:

Der Beklagte ist aufgrund seines diesbezüglichen Anerkenntnisses verpflichtet, den Kläger seit 01.01.2017 nach der EG 10 TVöD (VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der EG 9 b und der EG 10 TVöD (VKA) - beginnend ab dem 01.01.2017 - ab dem Tag nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und auszuzahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Von den Kosten im ersten Rechtszug entfallen 65 % auf den Kläger, 35 % auf den Beklagten. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger allein.

Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - Bezug genommen.

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

Mit klagerwiderndem Schriftsatz vom 29.05.2019 hat der Beklagte Folgendes vorgetragen:

"Für den Kläger gilt für seine Tätigkeit als Revierleiter Forstrevier ... Teil A (Allgemeiner Teil), Abschnitt II (Spezielle Tätigkeitsmerkmale), Ziff. 3 (Ingenieurinnen und Ingenieure) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).

Die Voraussetzungen dieser speziellen Tätigkeitsmerkmale sind erfüllt. Der Kläger verfügt mit seinem Abschluss der Fachhochschule ... im Fachbereich Forstwirtschaft über einen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtung Forstwirtschaft (vgl. Vorbemerkung 1 a). Darüber hinaus führt der Kläger die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' (vgl. Vorbemerkung 1 b).

Der Kläger ist somit entsprechend des abgegebenen Teilanerkenntnisses zutreffend in der Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA) eingruppiert."

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn, den Kläger, ab dem 01.01.2017 aus der EG 12 TVöD (VKA), hilfsweise aus der EG 11 TVöD (VKA), weiter hilfsweise aus der EG 10 TVöD (VKA), hilfsweise aus der EG 9 c TVöD (VKA) zu vergüten und ihm seit dem 01.01.2017 auf die fälligen Nachzahlungsbeträge Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem (der Sache nach: jeweiligen) Basiszinssatz zu bezahlen.

Der Beklagte hat Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er sich verpflichtet, den Kläger seit 01.01.2017 nach der EG 10 TVöD (VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der EG 9 b und der EG 10 TVöD (VKA) - beginnend ab dem 01.01.2017 - ab dem Tag nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß der §§ 247, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen und auszuzahlen

und

im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Das Ausgangsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe der Sache nach...

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