Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 8 Ca 5670/97) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 15.07.1998 – 8 Ca 5670/97 – unter
Zurückweisung
der Berufung im Übrigen
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.364,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.10.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsvergütung in Anspruch.
Die damals 18-jährige Klägerin stand in der Zeit vom 01.09.1994 bis 22.08.1997 bei dem Beklagten in einem Berufsausbildungsverhältnis, das die Klägerin mit dem Abschluss als „Hauswirtschaftstechnischer Helfer” am 22.08.1997 erfolgreich beendete. Während der Ausbildung erhielt die Klägerin ausweislich des Bewilligungsbescheids des zuständigen Arbeitsamtes vom 28.10.1994 Leistungen bei berufsfördernden Bildungsmaßnahmen gemäß § 56 AFG in Form eines Fahrtkostenzuschusses in Höhe von insgesamt 115,01 DM monatlich und darüber hinaus weitere 35,00 DM für Lernmittel und Arbeitskleidung, Letzteres durch Zahlung unmittelbar an den Beklagten. Eine Bewilligung von Ausbildungsgeld durch das Arbeitsamt erfolgte unter Hinweis auf anderweitige vorhandene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag enthält hinsichtlich der Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Beklagten folgende Regelung:
„B)
Der Ausbildende zahlt der Auszubildenden eine angemessene Bruttovergütung (siehe § 4 Nr. 1) von zur Zeit monatlich …”
Anstelle der im Vertragsformular an dieser Stelle vorgesehenen Nennung eines bestimmten Betrages enthält der Vertrag dort folgende handschriftliche Eintragung:
„entsprechend der Richtlinie der Bundesanstalt für Arbeit.”
Darüber hinaus befinden sich auf der Rückseite des Vertragsformulars weitere Regelungen, die durch eine entsprechende Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages „zum Gegenstand dieses Vertrages” gemacht werden. § 4 der rückseitigen Vertragsbedingungen über „Vergütung und sonstige Leistungen” enthält folgende Regelungen:
„1. Höhe und Fälligkeit: siehe B)
Unbeschadet von Buchstabe B gelten mindestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen.
…”
Eine Zahlung von Ausbildungsvergütung durch den Beklagten erfolgte während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht. Gleichwohl fertigte der Beklagte gegenüber der zuständigen Krankenkasse Jahresmeldungen, in denen zugunsten der Klägerin ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für 1994 in Höhe von 1.716,00 DM, für 1995 in Höhe von 5.821,00 DM, für 1996 in Höhe von 5.661,00 DM und für 1997 in Höhe von 3.882/00 DM ausgewiesen worden ist.
Nach Beendigung ihrer Ausbildung erhielt die Klägerin ausweislich des Bewilligungsbescheides des zuständigen Arbeitsamtes vom 02.10.1997 Arbeitslosengeld in Höhe von 109,20 DM wöchentlich.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung mit Datum vom 13.06.1997 mit folgendem Wortlaut:
„…
Das Lehrverhältnis wurde am 22.8.97 beendet/gekündigt.
Meine persönlichen Sachen wurden mir von den Ausbildern des … ausgehändigt.
Ich erhebe keinen Anspruch mehr an den …
…”
Diese Erklärung trägt neben der Unterschrift der Klägerin die Unterschriften einer größeren Anzahl weiterer Auszubildender. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom 15.07.1998 Bezug genommen (Bl. 57 bis 59 d. A.).
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung aus dem zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsvertrag zu, wobei sich die Höhe aus den vom Beklagten erstellten Jahresmeldungen gegenüber der zuständigen Krankenkasse ergebe.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.080,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01.10.1997 zu bezahlen.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklage hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein eventueller Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich allenfalls aus § 56 AFG gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Im Übrigen seien die jeweiligen Meldungen gegenüber der Krankenkasse lediglich auf der Grundlage des Mindestbeitragssatzes erfolgt. Es fehle daher an einer Passivlegitimation.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.07.1998 stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aus der unter Buchstabe B i. V. m. § 4 Ziff. 1 des Berufsaus...