Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 29.09.1995; Aktenzeichen 3 Ca 9976/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 29.09.1995 – 3 Ca 9976/94 – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 20.10.1994 zum 30.11.1994.

Die Klägerin wird seit 01.11.1991 beim Beklagten … beschäftigt. Das zuletzt erzielte Bruttogehalt ist mit DM 2.600,00 angegeben.

Ursprünglich war die Klägerin dem Beklagten von der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) für den Zeitraum vom 02.11.1991 bis zum 30.04.1992 für das Projekt … im Rahmen einer ABM-Maßnahme zugewiesen worden, die Mitnahme wurde anschließend vom 01.05.1992 bis zum 30.04.1993 verlängert. Mit Auslaufen der ABM hat die BfA eine Maßnahme nach § 249 h AFG mit demselben Inhalt für die Zeit vom 01.05.1993 bis zum 30.04.1994 bewilligt und die Klägerin dem Beklagten zugewiesen.

Mit Kündigungsschreiben vom 20.10.1994, zugegangen am 24.10.1994, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1994 aus betriebsbedingten Gründen. Dagegen hat die Klägerin am 14.11.1994 Klage zum Arbeitsgericht Leipzig erhoben.

Bereits mit Schreiben vom 28.02.1994 hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.03.1994 gekündigt. Dagegen hatte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage gewandt und am 21.06.1994 ein obsiegendes Urteil (Az.: 5 Ca 2326/94) erstritten, wonach festgestellt wurde, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.02.1994 aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Die Berufung des Beklagten dagegen war erfolglos.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Kündigung vom 20.10.1994 könne das Arbeitsverhältnis nicht wirksam auflösen, denn spätestens aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 8 Sa 934/94 stehe fest, daß zwischen den Parteien auch noch am 24.04.1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Im übrigen könne sich der Beklagte zur Begründung seiner Kündigung nicht auf die von ihm behaupteten Kündigungsgründe berufen, denn darauf habe er schon erfolglos die Kündigung vom 28.02.1994 gestützt. Jedenfalls habe das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß sie eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 20.10.1994, der Klägerin zugegangen am 24.10.1994, zum 30.11.1994 beendet wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Er hat vorgetragen:

Über die Kündigung vom 20.10.1994 habe das Landesarbeitsgericht nicht entschieden, denn sie sei nicht Streitgegenstand der damaligen Verfahren 5 Ca 2326/94 bzw. 8 Sa 934/94 gewesen.

Im übrigen lägen betriebsbedingte Gründe vor. Der Beklagte sei bei seiner Finanzierung auf öffentliche Fördermittel angewiesen. Die Beschäftigung der Klägerin sei auf der Grundlage von ABM-Mitteln erfolgt. Demzufolge habe die BfA zunächst die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 02.11.1991 bis zum 30.04.1992 für die Maßnahme … zugewiesen. Diese Maßnahme sei dann bis zum 30.04.1993 verlängert worden. Im Anschluß daran habe die BfA eine Maßnahme nach § 249 h AFG für den Zeitraum vom 01.05.1993 bis 30.04.1994 bewilligt und die Klägerin dem Beklagten zugewiesen. Zudem sollte eine Co-Finanzierung durch den Freistaat Sachsen erfolgen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß ihre Beschäftigung von der befristeten Förderung abhängig war. Mit Auslaufen der Maßnahme sei dann der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Zum 30.04.1994 habe die Mittelzuweisung geendet. Bereits im Herbst 1993 sei der „…” aus der Beklagten ausgegliedert worden. Damit seien die Arbeitsaufgaben der Klägerin beim Beklagten entfallen.

Nunmehr würden andere Projekte koordiniert. Die entsprechenden Stellen sind von der BfA neu besetzt worden. Es sei unzutreffend, daß für die Klägerin ein anderer Arbeitnehmer beschäftigt werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 98 bis 103 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 17.10.1995 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 29.09.1995 hat dieser mit einem am 19.10.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 19.12.1995, innerhalb der verlängerten Frist, wie folgt begründet:

Der Wirksamkeit der Kündigung stehe nicht schon das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.04.1995 im ersten Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien entgegen, denn der Kündigungssachverhalt habe sich geändert. Im ersten Verfahren habe der Beklagte zum 31.03.1994 gekündigt und insoweit den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht habe die Begründetheit der Kündigung auch nur unter diesem Blickwinkel geprüft.

Der Beklagte sei auch nicht hinsichtlich des Kündigungsgrundes präkludiert. ...

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