Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 11 Ca 11078/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 09.04.1997 – 11 Ca 11078/96 –
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.10.1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.600,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 30.05.1954 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.10.1991 als vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Die Klägerin nimmt die Aufgaben einer Mitarbeiterin der Bücher- und Schriftensammlung innerhalb der Städtischen Kunstsammlungen … wahr; diesbezüglich hat die Beklagte unter dem 20.10.1994 eine Aufgabenbeschreibung erstellt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 8 d. A. zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird. Weitere Mitarbeiter sind in der genannten Bibliothek nicht beschäftigt.
Bis zum 30.09.1996 vergütete die Beklagte die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O in der für Gemeinden gültigen Fassung. Unter § 4 des Arbeitsvertrages heißt es dazu:
„Die Eingruppierung erfolgt in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).
Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien darüber, dass für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1992 eine fehlerhafte Eingruppierung keinen arbeitsvertraglichen Anspruch begründet und eine solche fehlerhafte Eingruppierung durch den Arbeitgeber jederzeit geändert werden kann.”
Mit Schreiben vom 10.09.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie zukünftig nach Vergütungsgruppe V b BAT-O vergüten zu wollen. Gegen die ab 01.10.1996 erfolgte Rückgruppierung setzt sich die Klägerin mit ihrer am 02.12.1996 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 02.12.1996 zur Wehr.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Bei der Bibliothek der Städtischen Kunstsammlungen handele es sich um eine Fach- bzw. Spezialbibliothek, welche zu den wissenschaftlichen Bibliotheken zähle. Diese Bibliothek habe 1994 einen Buchbestand von 51.000 Bänden und Zeitschriften ausgewiesen. Seitdem sei ein jährlicher Zuwachs von 700 Bänden zu verzeichnen. Die wissenschaftliche Bearbeitung und Führung dieser Fachbibliothek mache ca. 85 % ihrer Tätigkeit aus und sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Diesbezüglich handele es sich um besonders schwierige Fachaufgaben, zu denen auch gründliche und umfassende Fachkenntnisse aus den Bereichen Bibliotheks-, Archiv-, Museumswesen und Kunstgeschichte sowie Kenntnisse über den Museumsbestand der entsprechenden Fachabteilung erforderlich seien. Dahinter trete die wissenschaftliche Bearbeitung und Führung eines Foto- und Zeitschriftenarchivs im Umfang von 40 laufenden Metern Schriftgut- und 20 laufenden Metern Fotoarchiv zurück. Ihre Ausbildung sei der eines Diplombibliothekars mindestens gleichwertig. Ihr Anspruch folge daher letztlich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit 01.10.1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin betreue keine wissenschaftliche Bibliothek, da kein Leihverkehr zum Zwecke der Forschung durchgeführt werde. Als Mitarbeiterin sei ihr nicht die Aufgabe zugewiesen, besonders schwierige Fachaufgaben durchzuführen. Sie sei daher zutreffend in Vergütungsgruppe V b BAT-O in der für kommunale Arbeitgeber gültigen Fassung eingruppiert.
Mit Urteil vom 09.04.1997 hat das Arbeitsgericht Chemnitz die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 21.600,00 DM festgesetzt. Bezüglich der Begründung wird auf Bl. 54 bis 59 d. A. zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Gegen das ihr am 22.04.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.05.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche mit einem am 22.07.1997 – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.1997 – bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen an, wegen deren Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 21.07.1997 (Bl. 113 bis 119 d. A.) ...