Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 12 Ca 3362/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen 4 AZR 97/95)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.10.1993 – 12 Ca 3362/93 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin entweder in der Vergütungsgruppe IV b oder IV a des BAT-O.

Die am 22.04.1934 geborene Klägerin war vom 24.01.1955 bis zum 31.12.1992 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Erzieherin und Lehrerin beschäftigt. Sie hat durch ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung W. vom 01.09.1955 bis zum 25.06.1958 die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten sowie die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben. Mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1975 wurde zwischen den damaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbart, daß die Klägerin ausschließlich als Lehrerin in F. tätig sein sollte. Seit 1978 war die Klägerin an der Oberschule „K. G.” in F. beschäftigt. Zum 31.12.1992 schied die Klägerin aus dem Dienst des beklagten Freistaats durch Aufhebungsvertrag aus. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Außerdem vereinbarten die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.08.1991, daß „für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder” (TdL) gilt. Die Klägerin wurde vom beklagten Freistaat unter Berufung auf die TdL-Richtlinien nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.11.1991 und vom 26.06.1993, wobei letzteres beim Oberschulamt Chemnitz am 28.06.1993 eingegangen ist, die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O rückwirkend ab dem 01.07.1991 geltend gemacht. Der beklagte Freistaat hat bislang keine Lehrer, die keine Aufgaben der Schulaufsicht wahrnehmen, verbeamtet. Beförderungsstellen nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O und Beförderungsämter nach der Besoldungsgruppe A 11 sind im Haushalts- und Stellenplan nicht ausgewiesen worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Diese entspreche der Besoldungsgruppe A 11, die in der zweiten Verordnung über die besoldungsrechtliche Übergangsregelung nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I. S. 1345) für die Besoldung entsprechender beamteter Lehrer vorgeschrieben sei. Wegen dieser im BAT-O enthaltenen abschließenden Regelung kommen die TdL-Richtlinien nicht in Betracht, soweit diese zu ihren Lasten von den tariflichen Regelungen abwichen. Die Differenz zwischen der im Jahr 1992 der Klägerin gezahlten Vergütung und der ihr bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O im Jahr 1992 zustehenden Vergütung beträgt nach Angaben der Klägerin 4.732,78 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.1992 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Freistaat hat gemeint, daß die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei. Für ihre Eingruppierung seien die TdL-Richtlinien maßgebend. Der erste Änderungstarifvertrag vom 8. Mai 1991 enthaltene keine abschließende Regelung, sondern überlasse diese den Richtlinien. Aber selbst für den Fall, daß die tarifvertraglichen Vorschriften maßgeblich sein sollten, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keine für die Vergütungsgruppe IV a erforderliche abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.10.1993 der Klage stattgegeben und diese u. a. damit begründet, daß allein die zweite Besoldungsübergangsverordnung Anwendung findet. Nach der Anlage 1 erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, da sie als Lehrerin für die unteren Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule unterrichte, eine einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung vergleichbare Ausbildung besitze und eine achtjährige Lehrtätigkeit nach deren Abschluß vorweisen könne. Für die Anwendung der TdL-Richtlinien sei kein Raum, da die Ämter für entsprechende Lehrkräfte in der zweiten Besoldungsübergangsverordnung ausgebracht seien.

Dem Beklagten wurde das Urteil am 29.11.1993 und der Klägerin am 26.11.1993 zugestellt. Die Berufung des Beklagten ist 28.12.1993 und die B...

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