Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenlaufzeit. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Auch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis ist eine Einstellung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L. Dagegen ist für die in § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L geregelte Stufenlaufzeit ein rechtlich nicht unterbrochenes Arbeitsverhältnis maßgebend.
Normenkette
TV-L § 16 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 10 Ca 3014/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2009 – 10 Ca 3014/09 –
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreites trägt der Kläger.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die, u.a. nach der Berufserfahrung vorzunehmende Stufenzuordnung des Klägers nach dem TV-L.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2008 an der Technischen Universität … als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen jeweils befristete Verträge, so vom 29./30.04.2008 für die Zeit vom 01.05. bis 30.09.2008, vom 28.07.2008 für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2008, vom 06./13.11.2008 für die Zeit vom 01.12.2008 bis (längstens) 16.09.2009 und zuletzt vom 18./19.03.2009 für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar.
Die Tarifvorschriften lauten an maßgeblicher Stelle wie folgt:
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
…
„(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. …
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern aber der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 …”
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und erhält eine Vergütung entsprechend der Stufe 1. Mit Schreiben vom 01.07.2009 machte der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 geltend. Der Beklagte hat diesen Anspruch abgelehnt.
Mit seiner vor dem Arbeitsgericht am 01.10.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Vergütung nach der Entgeltstufe 2, da er seit dem 01.05.2009 über Berufserfahrungen von mehr als einem Jahr verfüge. Die unterschiedlichen Angaben zu den Befristungsgründen in den verschiedenen Arbeitsverträgen stünden dem Anspruch nicht entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.05.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat eingewendet, dass beim Abschluss weiterer Arbeitsverträge im Anschluss an vorangegangene befristete Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten, die unter dem TV-L eingestellt würden, für die konkrete Stufenzuordnung entscheidend sei, ob es sich hierbei um eine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TV-L handele. Die Fortführung befristeter Arbeitsverträge sei grundsätzlich durch den Abschluss von Änderungsverträgen oder die Vereinbarung von Neuverträgen möglich; insoweit sei zwischen Befristungen mit oder ohne Sachgrund zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Neu- oder ein Änderungsvertrag vorliege, beurteile sich also nach § 14 TzBfG bzw. dem WissZeitVG. Hierauf aufbauend, schließe sich das tarifliche Verfahren an, indem in Abhängigkeit von der arbeitsrechtlichen Beurteilung entweder eine neue Stufenzuordnung erfolge oder die bisherige Stufenlaufzeit fortgeführt werde. Der klägerische Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 sei als Neuvertrag zu bewerten, da sich die Befristungsgrundlage von dem vorangegangenen Vertrag unterscheide. Der Kläger verf...