Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung. Mobilitätshilfe. auswärtige Arbeitsaufnahme. Fahrkostenbeihilfe. Zusatzkosten durch wechselnden Einsatzort. Aufwendungsersatz durch Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mobilitätsbeihilfen sollen nicht die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit, d.h. für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, abdecken. Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, tragen (vgl. Urteil des Senates vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 16).

2. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn Fahrkostenbeihilfe nicht für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke bewilligt wird.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 28. September 2005 bis zum 9. Dezember 2005.

Der 1983 geborene Kläger ist in W. wohnhaft und schloss am 28. September 2005 mit der Firma R. P.-L. GmbH, Niederlassung D., einen Arbeitsvertrag als Facharbeiter. Der Kläger wurde ab dem 28. September 2005 für den Einsatz bei verschiedenen Kunden der Arbeitgeberin in der Bundesrepublik Deutschland für nicht näher umschriebene Tätigkeiten eingestellt. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmte, dass bei auswärtigen Einsätzen je nach Einsatzort arbeitstägliche Zuschüsse unter anderem für Fahrgeld gewährt werden können.

Am 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe. Er gab insoweit an, ab dem 28. September 2005 bei der Firma D. in O. eingesetzt zu sein und mit dem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren (200 km Hin- und Rückfahrt).

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da bezüglich der Arbeitsstelle auf den Sitz des Arbeitgebers in D. abgestellt werden müsse und dieser nicht mehr als 30 km vom Wohnort des Klägers entfernt sei. Die ermessenslenkenden Regelungen der Agentur für Arbeit O. sähen für Entfernungen bis zu 30 km keine Erstattungsfähigkeit vor. Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Einzelfallentscheidung führen könnten, lägen nicht vor.

Den hiergegen am 25. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück. Als Arbeitsstelle sei der Ort anzusehen, an dem der Arbeitgeber die Vorkehrungen zur Verrichtung der Arbeit treffe. Das sei in der Regel der Sitz des Arbeitgebers als Organisationseinheit, hier die Niederlassung in D.. Kosten für Fahrten zu abweichenden Einsatzorten habe der Arbeitgeber im Rahmen des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erstatten, wie sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Die am 29. November 2005 hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. November abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, es komme bei der Frage der Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe auf den Sitz des Betriebes, nicht aber auf den konkreten Arbeitsort an. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerfrei und ausreichend.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 5. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass es hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht auf den Sitz des Betriebes, sondern den konkreten Arbeitsort ankomme. Die Beklagte habe daher ermessensfehlerhaft entschieden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit be...

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