Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. GdB-Herabsetzung. Entziehung von Merkzeichen. Änderung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10. Verbesserung der medizinischen Behandlungsfähigkeit. Absenkung der GdB-Werte für Hüft- und Kniegelenkendoprothesen

 

Leitsatz (amtlich)

Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizinverordnung vom 17.12.2010, BGBl I, 2124.

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 sowie der Entziehung des Merkzeichens G bei Funktionseinschränkungen durch Gelenkersatz der Hüfte und des Kniegelenkes gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse infolge der Änderung der Bewertungsvorgaben der VersMedV bzw der hierzu ergangenen Anlage (Versorgungsmedizinische Grundsätze) durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (juris: VersMedVÄndV 3) vom 17.12.2010.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.08.2019; Aktenzeichen B 9 SB 23/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 sowie die Entziehung des Merkzeichens G.

Bei dem Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 05.12.2003 ein GdB von 50 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt. Als Funktionseinschränkungen wurden ein Gelenkersatz der Hüfte links, Funktionsstörung des Kniegelenkes rechts, Restbeschwerden nach Weichteilverletzung und Achillessehnenruptur rechts, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseitig berücksichtigt.

Am 05.10.2010 beantragte der Kläger die Erhöhung des Grades der Behinderung, weil ihm im August 2010 ein künstliches Kniegelenk rechts eingesetzt worden sei mit der Folge eingeschränkter Beweglichkeit, das Knien und Hocken sei ihm nicht mehr möglich. Nach vorheriger Anhörung des Klägers und Beiziehung aktueller Befundberichte der behandelnde Ärzte hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.08.2011 den Bescheid vom 05.12.2003 mit Wirkung ab Bekanntgabe des Bescheids von Amts wegen auf und stellte den GdB mit nunmehr 30 neu fest. Ferner wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht mehr vorlägen. Durch eine Gesetzesänderung sei der Einzel-GdB für eine Knie-TEP nur noch mit 20 festzustellen und für eine Hüft-TEP mit 10, sodass sich der Gesamt-GdB verringert habe. Damit könne auch das Merkzeichen G ab Bekanntgabe des Bescheids nicht mehr festgestellt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kommunale Sozialverband Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 hinsichtlich der Höhe des GdB und mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2016 hinsichtlich der Entziehung des Merkzeichens G zurück.

Auf die am 11.04.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Zurückverweisung durch das Sächsische Landessozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. Z…. sowie ein internistisches Sachverständigengutachten von Dr. Y…. eingeholt.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2017 hat das Sozialgericht die Anfechtungsklage abgewiesen. Der Kläger habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 und auch nicht auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G weiterhin gegeben seien. Der orthopädische Gutachter Dr. Z…. habe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise hinsichtlich des linken Hüftgelenks nach einer Hüftprothesenimplantation links mit guter Funktion und angesichts nur endgradig eingeschränkter Beweglichkeit gemäß Teil B Nr. 18.12 der Anlage zur VersMedV einen GdB von 10 angesetzt. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass er hinsichtlich des rechten Kniegelenks nach einer Knieprothesenimplantation gemäß Teil B Nr. 18.12 der Anlage zur VersMedV von einem GdB von 20 ausgegangen sei. Es bestehe lediglich ein endgradiges Streckdefizit, sodass von einer regelhaften Knieprothesenimplantation mit normaler Funktion ausgegangen werden könne und der Einzel-GdB von 20 angemessen erscheine. Der rechte Fuß und das rechte untere Sprunggelenk seien aufgrund einer bestehen Kraftminderung und entsprechender Bewegungsdefizite des unter Sprunggelenks und der Zehen gemäß Teil B Nr. 18.14 der Anlage zur VersMedV zu Recht mit einem GdB von 20 berücksichtigt worden, wohingegen die Funktionsbeeinträchtigung des linken Sprunggelenks sowie die Fußdeformität ohne wesentliche statische Auswirkung mit einem GdB von 10 zu bemessen sei. Das Phleb-Lymphödem sei mit einem GdB von 20 nach Teil B Nr. 9.2.3 der Anlage zur VersMedV zu bewerten. Zwar bestehe eine erhebliche Ödem-Bildung mit stärkerer Umfangsvermehrung, doch habe der Gutachter Dr. Y…. zu Recht darauf hingewiesen, dass durch eine adäquate Behandlung eine signifikante ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge