§§ 1 - 9 1. Teil Grundpflichten
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Steuerberater haben gemäß § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(3) Steuerberater haben sich gemäß § 57 Abs. 2 StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
§ 2 Unabhängigkeit
(1) Steuerberater haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.
(2) Steuerberater dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden können.
(3) Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gewährleistet bei
1. |
Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten, |
2. |
Vereinbarung und Annahme von Provisionen, |
3. |
Übernahme von Mandantenrisiken. |
§ 3 Eigenverantwortlichkeit
(1) Steuerberater sind verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.
(2) Die Annahme von Mandaten muss durch einen Steuerberater oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG erfolgen.
(3) Steuerberater haben dafür Sorge zu tragen, dass durch (Mit-)Zeichnungsrechte ihre Eigenverantwortung gewahrt bleibt. Sie müssen die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreiben.
(4) Die Eigenverantwortlichkeit ist auch bei der elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten.
§ 4 Gewissenhaftigkeit
(1) Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
(2) Steuerberater dürfen einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.
(3) Steuerberater sind verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
§ 5 Verschwiegenheit
(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(3) Steuerberater müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Dies gilt auch für Bürogemeinschaften.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
(5) Steuerberater, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, müssen den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 64 Abs. 2 StBerG) hinweisen.
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Berufswürdiges Verhalten
(1) Steuerberater sind zur Sachlichkeit und zur Kollegialität verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in angemessener Form zu vertreten. Die Verpflichtung zur Kollegialität verbietet es, das Ansehen eines Steuerberaters durch unsachliche Angriffe oder leichtfertige Anschuldigungen zu gefährden.
(2) Bei einem Widerstreit zwischen dem Gebot der Kollegialität und den Interessen des Auftraggebers geht regelmäßig das Interesse des Auftraggebers vor.
(3) Bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter Steuerberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und vor Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich eine Vermittlung durch die Steuerberaterkammer zu beantragen.
§ 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
(1) Steuerberater haben ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(2) Steuerberater haben fremde Vermögenswerte von ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten. Fremde Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto oder Anderdepot zu verwahren. Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
(3) Steuerberater dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten Vergütungen und Vorschüsse nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.
§ 9 Werbung und Kundmachung
(1) Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor. Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.
(2) Andere Bezeichnungen als am...