Rz. 13
Ob der Arbeitslose Alg in Höhe der günstigeren Entgeltersatzquote von 67 % des Leistungsentgeltes erhalten kann, hängt davon ab, ob er oder unter bestimmten Voraussetzungen sein Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 hat. Die redaktionelle Unrichtigkeit, beim Ehegatten oder Lebenspartner nur auf § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG Bezug zu nehmen, nicht aber auf § 32 Abs. 3 EStG, wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 korrigiert. Da unter denselben Voraussetzungen ein Kind für das Kindergeld berücksichtigt wird, besteht eine enge Anlehnung an steuerrechtliche Vorschriften.
2.2.3.1 Kindbezogenes Alg
Rz. 14
Die Vorschrift nimmt seit seiner Änderung durch das 2.SGB III-ÄndG auch auf § 32 Abs. 3 EStG Bezug, der die Berücksichtigung eines Kindes unter 18 Jahren für jeweils volle Kalendermonate regelt. Für das erhöhte Alg gilt seither nicht mehr das Tages-, sondern das Monatsprinzip. Für jeden Kalendermonat, an dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 (bzw. beim Ehegatten oder Lebenspartner § 32 Abs. 1, 4 und 5) EStG für ein Kind für einen Kalendertag vorliegen, kann der Arbeitslose den erhöhten Leistungssatz für den gesamten Zahlungszeitraum (Monat) beanspruchen; fallen die Voraussetzungen weg, ist ab dem nächsten Kalendermonat die Entgeltersatzquote von 60 % maßgebend. Umgekehrt können sich verwaltungsaufwendige Nachzahlungsansprüche ergeben, wenn das Alg für den Kalendermonat, in dem z. B. das Kind geboren wurde, bereits geleistet worden war (auch wenn der Anspruch auf Alg zwischenzeitlich ausgeschöpft ist und bereits aktuell eine andere Leistung, meist der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bezogen wird).
Rz. 15
Es genügt, wenn der Arbeitslose bzw. sein Ehegatte oder Lebenspartner ein für das Kindergeld zu berücksichtigendes Kind hat. Andererseits wird der Zuschlag von 7 Prozentpunkten unabhängig von der Kinderzahl nur einmal gewährt. Zum Existenzminimum von Kindern vgl. den Existenzminimumbericht für 2010 in BT-Drs. 16/11065. Das Alg ist insofern nicht als ein Instrument des Familienlastenausgleichs zu sehen.
Rz. 16
Ebenso reicht die Tatsache des Vorhandenseins eines Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG, auch beim Ehegatten oder Lebenspartner aus, um den Anspruch auf die höhere Entgeltersatzquote zu begründen. Es ist daher weder Voraussetzung, dass für das Kind auch Kindergeld bezogen wird, noch muss das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners (zum Zwecke der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages) eingetragen sein. Das erweist sich z. B., wenn ein Kind im Dezember geboren wird und die Lohnsteuerkarte für das betreffende Jahr regelmäßig nicht mehr geändert wird. Kinder des Partners in nichtehelichen und anderen Lebensgemeinschaften außerhalb von Ehe und Lebenspartnerschaft bleiben unberücksichtigt. Die Beibehaltung dieser Rechtslage ist nicht mehr nachzuvollziehen, wenn das Alg nicht dem Familienleistungsausgleich im klassischen Sinne dient, denn dann muss von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgegangen werden.
2.2.3.2 Kind des Ehegatten/Lebenspartners
Rz. 17
Hat der Arbeitslose nicht selbst ein Kind, sondern soll erhöhtes Alg aufgrund eines Kindes des Ehegatten geleistet werden, setzt dies voraus, dass die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Finanzverwaltung entscheidet für die Agentur für Arbeit bindend darüber, ob unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Dasselbe gilt für die Partner von Lebenspartnerschaften. Ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt, richtet sich nach § 33b SGB I und dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Eine Lebenspartnerschaft wird durch 2 Personen gleichen Geschlechts begründet, wenn diese gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Verfahrensregeln dazu enthalten das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz und die jeweiligen Landesgesetze. Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, daneben insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen deren zum Haushalt gehörende Angehörige (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG). Für § 149 genügt es auch, wenn natürliche Personen nur auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG).
Rz. 18
Dauernd getrennt leben Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nach einer Gesamtschau auf Dauer keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr führen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Ehepartner nicht mehr erkennbar die Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen zu erhalten und nach dem Wegfall des dafür maßgebenden Hindernisses die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Bei räumlicher Trennung ist eine dauernde Trennung folglich nich...