Rz. 9
Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausdländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – mit Wirkung zum 1.8.2019 neu gefasst worden. Nach Abs. 2 Satz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- 1sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
Der Hintergrund dieser Einfügung von Abs. 2 ist Folgender: In dem aufgehobenen 59 war bisher der Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe differenziert nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und (unter Umständen) Voraufenthaltszeiten in Deutschland durch positive Aufzählung der zugangsberechtigten Personen geregelt. Ab dem 1.8.2019 stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen jungen Menschen im Einklang mit anderen innerstaatlichen Regelungen in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich unabhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Voraufenthaltszeit offen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im neuen Abs. 2 geregelt, der statt des Verweises ausdrücklich geregelte Zugangsbeschränkungen für Ausländerinnen und Ausländer zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen enthält (BR-Drs. 177/19).
Rz. 10
Nach der Gesetzesbegründung müssen die Voraussetzungen in Abs. 2 zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass für Ausländerinnen und Ausländer auch für den Zugang zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung der Arbeitsförderung ein allgemeiner Arbeitsmarktzugang Voraussetzung ist. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Der Zugang zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die den Übergang in eine Berufsausbildung erleichtern soll, wird nur eröffnet, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben darf oder ihr oder ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann.
Rz. 11
Nach Satz 2 Nr. 1 muss sich die oder der Gestattete bereits seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten. Da in vielen Fällen bei Geflüchteten zudem zunächst der Erwerb von grundlegenden schulischen Kenntnissen und vor allem Kenntnissen der deutschen Sprache im Mittelpunkt stehen wird und diese Kenntnisse Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme sind, normiert Nr. 2, dass solche Kenntnisse auf einem Niveau vorliegen müssen, das einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung nach Absolvieren der Maßnahme erwarten lässt. Entscheidend sind die bisher erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, ein formaler Schulabschluss ist hingegen keine Voraussetzung (BR-Drs. 177/19, S. 19).
Rz. 12
Im Rahmen der Ausschussberatungen ist Satz 3 eingefügt worden, der bestimmt, dass gestattete Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, abweichend von Satz 2 Nr. 1 sich seit mindestens drei Monaten gestattet oder geduldet dort aufhalten. Durch diese Stichtagsregelung ist festgelegt, dass Ausländer, die vor dem 1.8.20219 ins Bundesgebiet eingereist sind, Zugang zu berufsvorbereitenden Maßnahmen und zur ausbildungsbegleitenden Phase der Assistierten Ausbildung mit einer verkürzten Mindestaufenthaltszeit (3 Monate statt 15 Monate) gilt (vgl. BT-Drs. 19/10692, S. 11).
Rz. 13
Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens 9 Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländer, die vor dem 1.8.20129 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss nach Satz 5 für den Zugang zur berufsbildenden Maßnahmen ein Zeitraum von 3 Monaten verstrichen sein, in dem sie sich erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.