Rz. 18b
Das Qualifizierungsgeld ist als neue Leistung der Arbeitsförderung mit Wirkung zum 1.4.2024 eingeführt worden. Für diese Leistung trifft insbesondere Abs. 3 Verfahrensregelungen.
Abs. 3 Satz 1 bestimmt eine schriftliche Antragstellung durch den Arbeitgeber. Diese ist zwingend und kann nicht ersetzt werden. So ist es weder zugelassen, dass der Arbeitnehmer selbst das Qualifizierungsgeld beantragt und nach seinen Möglichkeiten die Voraussetzungen dafür bei der Agentur für Arbeit darlegt, noch kann z. B. die Arbeitnehmervertretung rechtswirksame Anträge stellen, etwa, wenn sie vom Arbeitgeber nicht geteilte strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe feststellt.
Rz. 18c
Der Arbeitgeber hat seinem Antrag gemäß Abs. 3 Satz 2 eine Zustimmung aller Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen. Auch dies ist eine zwingende Vorgabe. Solange die Zustimmung nicht vorliegt, wird die Agentur für Arbeit Qualifizierungsgeld für den betroffenen Arbeitnehmer nicht bewilligen können, hat sie doch keine gesicherte Erkenntnis darüber, ob er überhaupt an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Beschäftigte teilnimmt. Allerdings ist zweifelhaft, ob hieraus ein Schaden erwachsen kann, für den der Arbeitgeber nach § 321 schadensersatzpflichtig wäre.
Rz. 18d
Abs. 3 Satz 3 bestimmt, dass der Arbeitgeber in Folgeanträgen darzulegen hat, wie viele der für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen betroffenen Arbeitnehmer auf Grundlage der Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers eine Maßnahme im Rahmen von § 82a abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Diese Vorschrift dient vorrangig der Erfolgsbeobachtung. Die Verpflichtung greift überhaupt nur, wenn der Arbeitgeber einen Folgeantrag stellt. In diesem Falle soll sich die Agentur für Arbeit jedoch ein differenziertes Bild davon machen können, wie erfolgreich die berufliche Weiterbildungsmaßnahme selbst besucht wurde, strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bei den geförderten Arbeitnehmern also durch einen für die berufliche Weiterbildung zugelassenen Träger gedeckt werden konnten. Davon geht der Gesetzgeber jedenfalls bei einer abgeschlossenen Maßnahme aus. Wie viele Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Folgeantrages nach der abgeschlossenen beruflichen Weiterbildung noch beschäftigt sind, gehört dagegen wohl lediglich zur Bewertung des Instruments, denn dieser Anteil sagt nichts über die den Folgeantrag betreffenden Qualifizierungsdefizite aus. Das Gesetz verlangt in Abs. 3 jedenfalls keine differenzierte Darlegung dazu, aus welchen Gründen ggf. Arbeitnehmer trotz Förderung mit Qualifizierungsgeld nicht mehr im Betrieb beschäftigt sind.
Rz. 18e
Abs. 3 Satz 4 befreit den Arbeitgeber von einem erneuten Nachweis von mindestens 10 bzw. mindestens 20 % der Arbeitnehmer im Betrieb mit strukturwandelbedingten Qualifizierungsdefiziten, wenn bei einem Folgeantrag seit dem letzten Nachweis noch keine 3 Jahre vergangen sind. Hierfür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber den Nachweis erbracht hat, etwa durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine abgegebene Erklärung (vgl. § 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 6, entspricht auch § 82a Abs. 2 Satz 4). Nicht relevant dürfte dagegen der Tag der bewilligenden Entscheidung durch die Agentur für Arbeit oder gar der (erste) Maßnahmenbeginn sein. Denkbar ist hingegen, auf den Tag der Erstantragstellung abzustellen, mit der die Nachweise beigebracht wurden.