Rz. 85
Zum 1.1.2018 traten Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft. Betroffen sind insbesondere versicherungsrechtliche und förderungsrechtliche Vorschriften, häufig werden aber auch nur Verweisungen, insbesondere auf das SGB IX angepasst.
Relevant sind das persönliche Budget auf Antrag (§ 118 Satz 2 und § 29 SGB IX) und die Erweiterung möglicher Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX bei Maßnahmen im Eingangsbereich oder Berufsbildungsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. §§ 122, 125, auch in § 346).
Rz. 86
Ebenfalls zum 1.1.2018 trat eine Änderung des § 282a Abs. 2b in Kraft, die auf dem Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.11.2016 (BGBl. I S. 2613) beruht. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Anpassung der Verweisung auf § 5a Gemeindefinanzreformgesetz.
Rz. 87
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) wurde § 69 Abs. 2 zum 1.1.2018 geändert. Damit wird das Recht der Berufsausbildungsbeihilfe an das aktuelle Mutterschutzrecht angepasst.
Rz. 88
Durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufe-Reformgesetz – PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) werden in den §§ 54a, 57 redaktionelle Anpassungen zum 1.1.2020 an das Pflegeberufegesetz vorgenommen.
Zu demselben Zeitpunkt tritt eine Änderung des § 180 Abs. 4 über die mögliche Dauer der Vollzeitmaßnahme im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbeildung ohne eine Verkürzung nach dem Pflegeberufegesetz in Kraft. Bis zum 31.12.2019 gilt § 131b, dessen Geltung durch dasselbe Gesetz mit Wirkung zum 25.7.2017 bis zum 31.12.2019 verlängert wurde.
Rz. 89
Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurden in § 153 Abs. 1, § 345 Nr. 8 und § 345b Satz 3 die geltenden Besonderheiten für das Beitrittsgebiet (Bundesgebiet Ost) sowie § 408 und damit der 1. Abschnitt des Dreizehnten Kapitels über besondere Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen für das Beitrittsgebiet (Bundesgebiet Ost) aufgehoben. Diese Neuregelungen treten allerdings erst nach Abschluss der Rentenüberleitung am 1.1.2025 in Kraft.
Rz. 90
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 ist zum 1.1.2019 durch das Teilhabechancengesetz um Arbeitsverhältnisse erweitert worden, bei denen die Beschäftigung mit einem Lohnkostenzuschuss nach § 16i gefördert wird, die damit beitragsfrei zur Arbeitsförderung gestellt werden.
Durch das Teilhabechancengesetz ist auch § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II aufgehoben worden. Diese Regelungen hatte die Ausgaben für Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e und 16h SGB II limitiert. Welche Rückwirkungen sich daraus für die Umsetzung des SGB III ergeben, ist noch nicht sichtbar.
Rz. 91
Am 1.1.2019 sind wesentliche Teile des Qualifizierungschancengesetzes in Kraft getreten. Für dieses Gesetz war ausschlaggebend, dass die demografische Entwicklung in Deutschland in einigen Berufen und Regionen bereits zu Fachkräfteengpässen führt, der zwischenzeitlich auch anerkannte Ausbildungsberufe erreicht. Längst sind davon nicht mehr nur akademische Berufe betroffen. Die Bundesregierung der 19. Legislaturperiode erwartet, dass der demografische und der technologische Wandel die wirtschaftliche und strukturelle Veränderung des Arbeitsmarktes weiter beschleunigen werden und von den Arbeitnehmern erwartet werden muss, die eigene berufliche Qualifikation anzupassen. Davon sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer betroffen, gleich, über welche aktuelle berufliche Qualifikation sie verfügen, in welcher Branche sie beschäftigt sind und wie groß der jeweilige Beschäftigungsbetrieb ist. Für die Beschäftigten und die wirtschaftliche und technologische Leistungsfähigkeit Deutschlands ist es nach den Gesetzesmaterialien von großer Bedeutung, dass dieser Strukturwandel gelingt und die damit verbundenen neuen und veränderten Beschäftigungschancen genutzt werden. Aus dem Strukturwandel am Arbeitsmarkt ergeben sich demnach auch neue Schutzbedarfe für Arbeitnehmer. Wenn von ihnen zunehmend eine hohe Flexibilität verlangt wird, insbesondere bei häufiger oder wiederkehrender Beschäftigung nur für eine kurze Dauer, müssen sie sich auf den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verlassen können.
Das Qualifizierungschancengesetz hat dazu folgende Maßnahmen normiert:
- Die Förderung der beruflichen Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer wird seit dem 1.1.2019 unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet, um den Arbeitnehmern eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, die durch Technologien ersetzbare berufliche Tätigkeiten ausüben, auf andere Art und Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Normierung betrifft auch Beschäftigte im (aufstockenden) Leistungsb...