Leitsatz
Auch 7-jährige Duldung erfüllt noch nicht das Verwirkungs-Zeitmoment
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 Abs. 2 ZPO
Kommentar
1. Die Eigentümer einer Wohnung im 1. OG können die Beseitigung eines Saunahauses verlangen, welches der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung auf der Terrasse aufgestellt hat, wenn über das Dach des Saunahauses der Balkon der Wohnung im 1. OG leicht zu erklimmen ist; es liegt auf der Hand, dass Möglichkeiten und Gefahren erheblich verstärkt werden, über das Dach des Saunahauses auf den Balkon und von dort in die Wohnung der Antragsteller zu gelangen. Auch das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wurde durch die Saunaerrichtung nachteilig und damit von Eigentümern auch nicht duldungspflichtig verändert.
2. Ob Wohnungseigentümer der Aufstellung eines solchen Saunahauses zugestimmt haben, ist eine Tatfrage, die in III. Instanz nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 Abs. 2 ZPO). Der Beweiswürdigung des AG (Zeugeneinvernahme) hat sich hier das LG angeschlossen; an diese Feststellungen ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Von einem Einverständnis mit dem Saunabau als solchem war hier nicht auszugehen, selbst wenn die Antragstellerseite seinerzeit eine Zustimmung zur Begrünung des Saunadaches gegeben haben sollte.
3. Der Beseitigungsanspruch der Antragsteller war vorliegend auch nicht nach § 242 BGB verwirkt; zutreffend habe hier das LG befunden, dass selbst bei einer 7-jährigen Duldung des derzeitigen Zustandes noch nicht von Erfüllung des Zeitmoments zu Bejahung eines Verwirkungstatbestandes ausgegangen werden könne.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des in allen drei Instanzen unterlegenen und beseitigungspflichtigen Antragsgegners im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,-
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001, 2Z BR 4/01)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Bedeutsam erscheint mir zum einen die Feststellung des LG, dass selbst eine Einverständniserklärung mit der Begrünung des Saunadaches keineswegs zugleich die Genehmigung des Baues als solchen beinhalte; in einer solchen Erklärung hätte man auch schlüssig eine Zustimmung zum Bau an betreffender Stelle erkennen und annehmen können, selbst wenn es hier in Gesprächen ausschließlich um diese Art der Gestaltung gegangen sein sollte.
Zum anderen erscheint es doch verwunderlich, wenn hier erst nach bereits 7-jähriger Duldung (!) ein Beseitigungsantrag gestellt und insoweit vom LG festgestellt wurde, dass Umstände zur Entstehung eines Vertrauenstatbestandes hier nicht erkennbar seien (!). Ich wage - vermutetermaßen - zu behaupten, dass hier vielleicht andere Motive (persönliche Auseinandersetzungen) den Ausschlag gegeben haben, erst jetzt - 7 Jahre nach Errichtung und Investition der Sauna - die Beseitigung zu fordern, ohne rechtzeitig gegen die unzweifelhaft nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgegangen zu sein.