Leitsatz

Bei einem vom Haftpflichtversicherten verursachten Verkehrsunfall hatte die Klägerin u. a. ein Schleudertrauma sowie Prellungen an Kopf und Schulter erlitten. Mit der Behauptung, der Unfall habe bei ihr auch zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, verlangte sie vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch insoweit Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Nachdem die Vorinstanz die Ersatzpflicht für psychische Schäden zunächst abgelehnt hatte, hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er bemängelte, dass die Vorinstanz zur Frage der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht das von ihr beantragte psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt habe. Grundsätzlich habe der für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtige Schädiger auch für psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründeten Ereignisses aufzukommen. Zwar löse eine reine Begehrensneurose des Unfallgeschädigten keine Schadensersatzpflicht aus, der bloße Verdacht einer derartigen Neurose genüge jedoch nicht, um Ersatzansprüche abzulehnen. Nach den von der Klägerin bei dem Unfall erlittenen Primärverletzungen kämen psychische Folgewirkungen bei ihr durchaus in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.11.1999, VI ZR 257/98

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