Rz. 3
Abs. 1 bestimmt Sachverhalte, in denen den Integrationsämtern ein Ermessen nicht an die Hand gegeben ist (Satz 1) oder das Ermessen ebenfalls bis auf null eingeschränkt ist, also eine Ermessensentscheidung nur in besonderen atypischen Fällen möglich ist.
Rz. 4
Das Integrationsamt hat der Kündigung zuzustimmen, wenn der Betrieb oder – bei öffentlichen Arbeitgebern – die Dienststelle nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wird. Für die Frage, ob es sich um eine Betriebseinstellung handelt, sind die Grundsätze des § 111 Betriebsverfassungsgesetz heranzuziehen.
Eine Betriebseinstellung, die das Integrationsamt zur Zustimmung zur Kündigung verpflichten würde, liegt nicht vor, wenn der Betrieb von einem Erwerber übernommen und fortgeführt wird (§ 613a BGB).
Eine Dienststelle im öffentlichen Dienst wird dann aufgelöst, wenn eine bis dahin selbständige Dienststelle mit einer anderen zusammengelegt wird.
Rz. 5
Eine Zustimmung zur Kündigung hat das Integrationsamt nur dann zu erteilen, wenn ab dem Tag der Kündigung noch für wenigstens drei Monate weiter Lohn oder Gehalt gezahlt wird. Die Formulierung stellt darauf ab, dass es nicht ausreicht, dass der Arbeitnehmer hierauf lediglich einen Anspruch haben muss, sondern dass Lohn und Gehalt auch tatsächlich gezahlt werden.
Rz. 6
Unter den "gleichen Bedingungen", also ebenfalls unter der Voraussetzung, dass ab dem Tag der Kündigung noch für wenigstens drei Monate weiter Lohn oder Gehalt gezahlt wird, soll die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, dies jedoch nur dann, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 154 ausreicht.
2.1.1 Bedingung/Auflage
Rz. 7
Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung auch erfüllt wird, wird das Integrationsamt einen zustimmenden Bescheid mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X versehen. Hierfür kommen eine Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2) oder eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4) in Betracht.
Rz. 8
Mit einer Auflage wird dem Adressaten des Verwaltungsaktes ein Tun (hier nicht von Bedeutung, aber auch Dulden oder Unterlassen) als eigenständige Verpflichtung auferlegt, dessen Nichterfüllung mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann oder den Widerruf des Verwaltungsaktes ermöglicht. Der Verwaltungsakt selbst wird jedoch in seinem Bestand nicht von der Erfüllung der Auflage berührt. Da der Widerruf im Übrigen nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden kann (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X – die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit liegen nicht vor, da es sich bei der Zustimmung zur Kündigung nicht um eine Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks handelt), ist es nicht zweckmäßig, einen zustimmenden Bescheid mit einer Auflage zu versehen.
Rz. 9
Damit kommt eine Bedingung in Betracht. Das führt dazu, dass der – zunächst wirksame – Verwaltungsakt bei Nichterfüllung rückwirkend unwirksam wird.
2.1.2 Folgen
Rz. 10
Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die in Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 geforderte Bedingung zu erfüllen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen, das Integrationsamt hat unter voller Ermessensausübung über den Antrag zu entscheiden.
Rz. 11
Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass das pflichtgemäße Ermessen der Integrationsämter dann nicht eingeschränkt ist, wenn der schwerbehinderte Mensch – trotz einer Betriebsstillegung oder einer wesentlichen Betriebseinschränkung – von dem bisherigen Arbeitgeber anderweitig weiterbeschäftigt werden kann und der schwerbehinderte Mensch damit einverstanden ist. Zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers besteht die weitere Voraussetzung, dass die Weiterbeschäftigung für diesen zumutbar ist.
2.1.3 Einschränkung des Ermessens bei Sicherung eines Arbeitsplatzes
Rz. 12
Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Aufgabe der Integrationsämter zuwiderlaufen würde, darauf hinzuwirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken. "Zumutbar" umfasst nicht nur die Arbeitsbedingungen am konkreten Arbeitsplatz, sondern auch die Frage, ob es dem schwerbehinderten Menschen zeitlich zuzumuten ist, eine weitere Wegstrecke zu einem weiter entfernten Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers zurückzulegen.
2.1.4 Einschränkung des Ermessens bei Insolvenz
Rz. 13
Abs. 3 sieht einen besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vor. In diesen Fällen ist das Ermessen der Integrationsämter eingeschränkt, wenn die ...