Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Statusfeststellung. Streitwertbestimmung. Abtrennung von Streitgegenständen
Leitsatz (amtlich)
1. Erfolgt die Statusfeststellung aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB 4 ist es bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) gerechtfertigt, an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bei Klageerhebung im Statusfeststellungsverfahren bereits ein Beitragsbescheid vorlag, aus dem die bezifferte Beitragsforderung zweifelsfrei entnommen werden kann.
2. Werden Streitgegenstände, die sich auf unterschiedliche Beigeladene beziehen, abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abtrennung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1, § 36 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitfestsetzung des Sozialgerichts Kiel im Urteil vom 15. Januar 2015 geändert und der Streitwert für das Verfahren bis zum 31. Januar 2012 auf 49.956,63 EUR und ab 1. Februar 2012 auf 12.632,64 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner am 20. Dezember 2011 (S 5 KR 1237/11) erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer zu 1) als Inhaber der Firma P. die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011, mit dem diese nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 2) ab 1. März 2007 als Altenpflegerin sowie drei weitere Personen sozialversicherungspflichtig beim Beschwerdeführer zu 1) beschäftigt seien.
Vor der Klageerhebung hatte die Beklagte bereits erstmals mit Bescheid vom 8. April 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu 2) für die Zeit ab 18. Juni 2007 sowie für die weiteren Personen in Höhe von insgesamt 42.441,82 EUR einschließlich Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 8.208,00 EUR nachgefordert, wobei auf die Beschwerdeführerin zu 2) Beitragsforderungen in Höhe von 10.916,59 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.616,00 EUR für die Zeit vom 18. Juni 2007 bis 31. März 2008 entfielen. Diesen Bescheid hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2011 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Höhe der Feststellung zurückgenommen und nunmehr eine Nachforderung von insgesamt 49.956,63 EUR geltend gemacht. Danach entfielen auf die Beschwerdeführerin zu 2) für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 Beitragsforderungen in Höhe von 10.196,64 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.436,00 EUR.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren betreffend die weiteren Personen abgetrennt und unter den Aktenzeichen S 5 KR 86/12, S 5 KR 87/12 und S 5 KR 88/12 jeweils gesondert fortgeführt. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 insoweit aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 5. Januar 2007 bis 17. Juni 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu 2) beim Beschwerdegegner festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zu dessen Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach sei der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Biete der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sei ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Hier sei der Auffangstreitwert zugrunde zu legen, da Streitgegenstand des Verfahrens die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und damit kein bestimmter Wert in Euro gewesen sei. Unmittelbar verbunden mit der Statusfeststellung sei zwar die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. der dort von der Beschwerdegegnerin geforderte Betrag gewesen. Hier könne aber nicht die von der Beschwerdegegnerin im Beitragsbescheid vom 17. Mai 2011 für die Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachforderung der Berechnung des Streitwerts zugrunde gelegt werden, da der Zeitraum im Feststellungsbescheid nicht mit dem Zeitraum im Nachforderungsbescheid übereinstimme und diesbezüglich eine neue Berechnung der Beklagten zu erfolgen habe.
Gegen die Streitwertfestsetzung in ...