rechtskräftig: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätaussiedler. Hinterbliebene. Witwer. Eingliederung. Fürsorgeleistung. Entgeltpunkte
Leitsatz (amtlich)
Auch Witwerrenten sind nach § 22 b FRG i. d. F. seit dem 7.5.1996 nach maximal 25 Entgeltpunkten zu berechnen.
Normenkette
SGB VI § 46 Abs. 2; FRG i.d.F. seit dem 7.5.1996 § 22b
Verfahrensgang
SG Kiel (Urteil vom 25.03.2002; Aktenzeichen S 4 Kn 26/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die dem Kläger zustehenden Leistungen durch § 22b Fremdrentengesetz (FRG) begrenzt sind.
Der Kläger (geb. … 1925) und seine Ehefrau (geb. … 1925) lebten und arbeiteten als deutsche Volkszugehörige in Russland, bis sie am 29. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten. Deutsche Rentenversicherungszeiten haben beide Eheleute niemals zurückgelegt. Noch bevor die Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt hatte, verstarb sie am 15. April 1997.
Der Kläger beantragte daraufhin am 23. April 1997 Hinterbliebenenrente. Die Beklagte ermittelte die Arbeitsverhältnisse seiner Ehefrau und erteilte schließlich den vorläufigen Bescheid vom 4. Dezember 1997. Darin erkannte sie den Anspruch des Klägers auf eine Rente nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dem Grunde nach an. Sie errechnete aber keinen Zahlbetrag, weil der Kläger nach dem 6. Mai 1996 in die Bundesrepublik gekommen sei und somit § 22b FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) eingreife. Danach seien höchstens 25 Entgeltpunkte (EP) für einen Versicherten anrechenbar. Diese seien bei der eigenen Rente des Klägers vorrangig berücksichtigt worden. Wegen der zu erwartenden Neuregelung der einschlägigen Vorschriften sei der Bescheid vorläufig.
Während des Widerspruchsverfahrens erhielt der Kläger den Bescheid vom 6. November 1998, in dem seine Regelaltersrente neu festgestellt wurde. Diese Rente bezog der Kläger rückwirkend vom 29. März 1997 (Zuzugstag) an. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erfolgte durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2998) eine Ergänzung des § 22b Abs. 1 FRG. Diese gesetzliche Regelung bestätigte, was die Beklagte bereits getan hatte, nämlich die EP vorrangig bei der Rente mit dem höchsten Rentenartfaktor zu berücksichtigen. Diese Gesetzesänderung galt rückwirkend vom 7. Mai 1996 an.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 und Widerspruchsbescheid vom 3. November 1999 entschied die Beklagte schließlich endgültig über den Rentenanspruch des Klägers. Sie führte in diesen Bescheiden abermals aus, dass sich im Falle des Klägers kein Zahlbetrag für eine Witwerrente ergebe, weil schon der Höchstbetrag von 25 EP bei der Regelaltersrente des Klägers vorrangig berücksichtigt sei.
Mit der hiergegen am 19. November 1999 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 3. November 1999 zu verpflichten, ihm eine Witwerrente mit einem Zahlbetrag zu errechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. März 2002 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R – einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Sozialgericht hat dargelegt, in diesem Urteil sei höchstrichterlich entschieden, dass § 22b FRG nicht auf Hinterbliebenenrenten anwendbar sei. Die Vorschrift gelte nur, wenn mehrere eigene Rentenrechte zusammenträfen.
Dieser Rechtsauffassung widerspricht die Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten Berufung.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2002 sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Witwerakten und die Gerichtsakte vorgelegen. Auf deren Inhalt wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
§ 22b FRG ist in der Fassung des WFG ergänzt durch das RRG im anhängigen Rechtsstreit anwendbar, weil der Kläger und seine Ehefrau nach dem 6. Mai 1996 in die Bundesrepublik übersiedelt sind. Die Vorschrift lautet:
- Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt. Hierbei sind zuvor die EP der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1, 3333 zu multiplizieren. EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.
- Die EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gese...