Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht selbständig tätiger Handwerker (hier: Zimmereimeister)
Leitsatz (amtlich)
Zur weiterhin bestehenden Versicherungspflicht von in die Handwerksrolle eingetragenen selbständig tätigen Handwerkern (hier: Zimmereimeister), auch nach den Änderungen der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 mit der Unterteilung der Anlage B in Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerker) und in Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Der 1966 geborene Kläger wurde am 4. April 2003 als Zimmerermeister in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Lübeck eingetragen. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass die in die Handwerksrolle eingetragenen selbstständig tätigen Handwerker - bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als sog. Junghandwerker mit dem halben Regelbeitrag (für 2003 monatlich 232,05 €) - nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Arbeiter seien.
Mit Schreiben vom 30. August 2003 beantragte der Kläger die Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung. Er machte geltend, mit drei Lebensversicherungen, einer privaten Rentenversicherung sowie einer vermieteten Eigentumswohnung und einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sei er ausreichend versorgt. Zusätzlich seien die bislang in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu berücksichtigen. Durch die Handwerkerversicherung entstünden ihm unzumutbare zusätzliche Kosten. Um diese auszugleichen, müsste er bei seinen privaten Altersversorgungen Vertragsänderungen vornehmen lassen, wodurch ihm starke Verluste entstehen würden. Mit Ablauf der 216 Pflichtmonate würde er ohnehin aus der Handwerkerversicherung austreten. Er sei nur deshalb versicherungspflichtig, weil er im Besitz des Meisterbriefes und somit in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sei; bei Eintragung in die Anlage B der Handwerksordnung wäre dies nicht der Fall. Hierdurch fühle er sich stark benachteiligt. Sofern seinem Antrag aus Gründen gesetzlicher Vorgaben nicht stattgegeben werden könne, bitte er darum, nach “dem Billigungsrecht„ zu entscheiden. Sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden können, werde er seinen Betrieb bei der Handwerkskammer aus der Anlage A löschen und einen neuen Betrieb in der Anlage B eintragen lassen. Dies hätte zur Folge, dass die bei ihm nach vorangegangener Arbeitslosigkeit beschäftigten zwei Arbeitnehmer bzw. Praktikanten entlassen werden müssten bzw. nicht übernommen werden könnten.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Handwerker auf Grund der Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 4. April 2003 fest.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, die Beklagte habe seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bearbeitet.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte dem Kläger erneut die Sach- und Rechtslage und wies darauf hin, dass es eine Befreiungsmöglichkeit nur gebe, wenn eine Pflichtversicherungszeit von 216 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Der Kläger habe jedoch erst eine Versicherungszeit von 161 Monaten zurückgelegt.
Den weiter aufrechterhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurück. Von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI würden selbstständig tätige Handwerker erfasst, die mit einem stehenden Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen seien. Zweck dieser Vorschrift sei es, die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker und Handwerkerinnen zumindest für die Dauer von 18 Jahren der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterwerfen, um ihnen bei Eintritt des Rentenfalles eine soziale Grundsicherung zu geben. Nach Erreichen von 216 Pflichtbeiträgen habe der Handwerker die Möglichkeit, weiterhin Pflichtbeiträge als Handwerker zu zahlen oder sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Entscheide er sich hierfür, könne er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Antragspflichtversicherter nach § 4 Abs. 2 SGB VI zahlen, der Rentenversicherung wieder beitreten und/oder auf andere Weise für sich vorsorgen. Für den Kläger, der seit dem 4. April 2003 in die Handwerksrolle eingetragen sei und bisher nur eine Versicherungszeit von 169 Monaten zurückgelegt habe, gelte demnach bis zum Erreichen der Mindestversicherungszeit von 216 Monaten Versicherungspflic...