Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit bei der Fleischklassifizierung nach Schlachtung. LKW-Fahrer. Tiertransport. unständige Arbeitseinsätze. Auftragsverhältnis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Vorliegen von lediglich zeitweiligen (unständigen) Arbeitseinsätzen kann die Feststellungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Bestehen von Versicherungspflicht in einem bestimmten (Gesamt-) Zeitraum regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass Versicherungspflicht nur für die konkreten (Teil-) Zeiträume festgestellt sein soll, in denen der Auftragnehmer auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist.
2. Für die Frage nach der betrieblichen Eingliederung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist von besonderer Relevanz, ob der Auftragnehmer durch seine Tätigkeit den originären Zweck des Betriebs des Auftraggebers verfolgt oder aber primär den Zweck seiner eigenen wirtschaftlichen Unternehmung.
3. Die Mitarbeit in einem rationellen Verladesystem eines Viehtransportunternehmens spricht sowohl für eine betriebliche Eingliederung des Mitarbeitenden, als auch für dessen Weisungsgebundenheit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mitarbeitenden neben der Aufgabe des Führens von LKW qualifizierte Tätigkeiten im Hinblick auf die Auswahl von Mastferkeln und der Kontrolle von Wiegevorgängen in Schlachthöfen übertragen sind.
4. Das Fehlen typischer Arbeitnehmeransprüche wie solche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und während des Erholungsurlaubs stellt lediglich die Folge der Vorstellungen der Parteien des Auftragsverhältnisses dar, ein freies Dienstvertragsverhältnis zu begründen. Solche Vorstellungen sind im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung grundsätzlich unbeachtlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 28. Februar 2010 seine Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von Tiertransporten im Rahmen einer Beschäftigung erbracht habe und daher im Monat Juni 2006 sowie in den Zeiträumen vom 3. bis 30. Dezember 2006 und vom 4. Februar bis zum 30. Juni 2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei - während in den übrigen Zeiträumen eine geringfügige Beschäftigung mit der Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden habe.
Der Kläger ist gelernter Landwirt sowie Tierwirt der Fachrichtung „Schwein“ und betreibt neben eigener Landwirtschaft und einem Futtermittel- und Getreidehandel vor allem ein über einen eigenen LKW-Fuhrpark verfügenden Viehhandelsunternehmen in Schleswig-Holstein mit Sitz in S (Betriebsnummer:), bei dem es sich nach steuerlichen Maßstäben um einen Großbetrieb handelt; in den Jahren 2007 und 2008 tätigte der Kläger mit seinem Viehhandel Umsätze in Höhe von jeweils mehr als 50 Millionen Euro (EUR). Der Schweinehandel weist dabei zwei Schwerpunkte auf: Zum einen werden in großem Umfang Ferkel vornehmlich in Dänemark eingekauft (ca 8.000 pro Woche) und sodann an Landwirte in Schleswig-Holstein zur Zucht und/oder Mästung wieder verkauft, zum anderen liefert der Kläger schlachtreife Mastschweine von Landwirten in Schleswig-Holstein an Schlachthöfe.
Der im Juli 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist jedenfalls seit Juli 2005 selbständiger Landwirt in M. Sein Betrieb verfügt über eine Nutzfläche von 55 ha, davon stehen 35 ha in seinem Eigentum. Er hält auf dem Betrieb ca 700 Mastschweine, jährlich erzeugt er 2.000 Mastschweine. Daneben hält er 18 Rinder, mit denen er eine Zucht betreibt, sowie ca 40 Schafe. Einschließlich der Gebäude des Betriebs weist dieser einen Wert von ca 1.500.000 EUR auf, er erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ungefähr 480.000 EUR. Seit dem 1. Juli 2005 ist der Beigeladene zu 1) in seiner Eigenschaft als selbständiger Landwirt bei der Beigeladenen zu 4) pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Neben der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes führt der Beigeladene zu 1) auch landwirtschaftliche Auftragsarbeiten - wie insbesondere die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bzw Schädlingsvernichtungsmitteln sowie Mähen und Dreschen - für andere Landwirte aus, daneben übernimmt er auch Tätigkeiten im Auftrag von Ämtern und Gemeinden, wie beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und das Räumen von Schnee.
Ebenfalls seit dem Jahr 2005 übernahm der Beigeladene zu 1) ...