Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungserfordernis beim Grundstücksverkauf an Nichtlandwirt
Leitsatz (amtlich)
1. Werden in einem Vertrag mehrere Grundstücke im Rechtssinne übertragen, die teils die Genehmigungsfreigrenze (nicht größer als 2 ha) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des GrdstVG vom 21.2.1996 unterschreiten, sie teils aber überschreiten, löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob verschiedene Flurstücke oder rechtlich selbständige Grundstücke ein Grundstück im Sinne des RSG bilden, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Grundstück ist danach unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder einheitlich bewirtschaftete Grundbesitz, wobei die erforderliche wirtschaftliche Zusammengehörigkeit vorliegen kann, wenn diese über gut ausgebaute Straßen erreichbar sind, so dass nach heutigem Stand der Technik für eine einheitliche Bewirtschaftung kein Trennungsgrund besteht und die Bewirtschaftung von der Größe der Flächen her auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht tragbar ist.
3. Der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Vollerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. In Schleswig-Holstein besteht bei einem größeren Betrieb mit ungünstigem Verhältnis von Eigenland zu Pachtland (hier bei einer Gesamtgröße von 210 ha Eigenland von 100 ha) in der Regel ein dringender Bedarf daran, das Eigenland möglichst aufzustocken, wobei auch eine geringe Vergrößerung des Eigenanteils ausreicht. Auch die Verbesserung der Betriebswege des landwirtschaftlichen Betriebs ist geeignet, einen Aufstockungsbedarf zu begründen.
4. Das Vorliegen eines dringenden Ankaufsinteresses eines Vollerwerblandwirtes schließt nicht aus, dass die Grundstücksveräußerung an einen Nichtlandwirt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Einklang stehen kann, insbesondere wenn der Landerwerb der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und geförderten Projektziels dient. Letzteres scheidet aber aus, wenn der Käufer den Kaufgegenstand nicht erwirbt, um damit nachhaltig und langfristig ein solches agrarpolitisch gefördertes Projektziel umzusetzen.
Normenkette
GrdstVG §§ 2, 8-9; RSG § 4
Verfahrensgang
AG Plön (Beschluss vom 22.02.2008; Aktenzeichen 20 Lw 51/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Plön vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Sie hat der Beteiligten zu 3. die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 40.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. kaufte mit notariellem Vertrag vom 27.1.2007 von dem Beteiligten zu 2. landwirtschaftliche Nutzflächen der Größe von 2,5807 ha. Sie begehrt die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages.
Die im Grundbuch von G Blatt 374 eingetragenen verkauften 5 Flurstücke gehören neben anderen Grundstücken zu dem Hof des am 8.5.2006 verstorbenen Landwirts. Der minderjährigen A ist ein Hoffolgezeugnis und Erbschein erteilt worden, der sie als Hofvorerbin ausweist. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Beteiligte zu 2. hat den Kaufvertrag als Testamentsvollstrecker geschlossen.
Die Beteiligte zu 1., eine Kommanditgesellschaft, ist ein Immobilienunternehmen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die Weiterveräußerung von Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden, deren Veräußerung und Vermietung sowie die Verwaltung von Immobilien. In ihrem Internetauftritt vom 25.2.2008 heißt es dazu:
"Zum Leistungsspektrum des Immobilienunternehmens gehören der ständige Ankauf von Bauerwartungsland, die Parzellierung, Erschließung und Verkauf von Baugrundstücken mit Baubetreuung sowie die Finanzierungsberatung und die Wohnungsverwaltung für eigene und fremde Wohnungen aus den Räumen K, Kreis X und Y. Derzeit werden über 700 zumeist durch das Bauunternehmen ... errichtete Wohnungen und ca. 30 Gewerbeeinheiten verwaltet."
Ihr Komplementär R ist Mitgesellschafter zu 75 %. Kommandistin ist seine Ehefrau. Zur Firmengruppe ... gehört weiter die ... GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Handelsregisterauszugs die Durchführung von Bauarbeiten aller Art sowie die Herstellung von Bauteilen aus Betonstein. Ihr Gesellschafter R und seine Ehefrau sind darüber hinaus Gesellschafter der Hotel ... GmbH, die das Tagungshotel ... in ... betreibt. Am 26.8.2008 ist darüber hinaus eine Hotel ... KG gegründet worden, deren Komplentär R und Kommandistin seine Ehefrau ist.
Im Restaurant des Hotels ... wird nebe...