Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen
Normenkette
FamGKG § 43 Abs. 1-2, §§ 57, 59; RVG § 33
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. (...) vom 17. Juli 2017 abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf insgesamt
93.894,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 57, 59 FamGKG, 33 RVG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners führt in der Sache zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung.
Der Verfahrenswert ist gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG auf insgesamt 93.894,00 EUR festzusetzen.
1. Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung und Berücksichtigung des laufenden Einkommens der Beteiligten und die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss.
2. Abzuändern ist die familiengerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung und Bewertung des Vermögens der Beteiligten bei der Bemessung des Verfahrenswertes.
Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zieht vom Nettovermögen der Eheleute zunächst angemessene Freibeträge ab. Hierbei werden Beträge zwischen 15.000 EUR - 64.000 EUR pro Ehegatten vertreten (vgl. Übersicht bei OLG Hamm FamRZ 2015, 1748).
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Freibetrag in Höhe von 30.000 EUR je Ehegatte in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
Ein Betrag von 60.000 EUR je Ehegatte erscheint dem Senat aufgrund des erheblichen Vermögens der Beteiligten und unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes als überhöht (so auch Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüssmann und andere, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen (Teil 2) Rn. 60).
Von dem dann sich ergebenden Vermögensbetrag wird allgemein für die Wertberechnung ein Anteil von 5 -10 % berücksichtigt (vgl. Übersicht bei OLG Köln FamRZ 2016, 1298). Hier geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (OLG Schleswig NZFam 2014, 801) davon aus, dass die Berücksichtigung eines Anteils in Höhe von 10 % angemessen ist (so auch KG AGS 2015, 132-133). Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere das berechtigte Interesse der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren (so auch OLG Köln FamRZ 2016, 1298) sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem deutlich überdurchschnittlichen Vermögen der Beteiligten auszugehen ist. So betrug im Jahre 2012 das durchschnittliche Vermögen eines Erwachsenen in Deutschland 83.000 EUR (vgl. DIW Wochenbericht 9/2014). Selbst unter Berücksichtigung der anzunehmenden Steigerung bis zum Jahre 2017 ist bei den Beteiligten von deutlich über dem Durchschnittswert liegenden Vermögen auszugehen, mithin eine nennenswerte Heranziehung zu Bemessung des Verfahrenswertes billig erscheint.
Zutreffend hat das Familiengericht bei seiner Schätzung die Ausführungen im Notar-vertrag vom 16.12.1996 zu Grunde gelegt. Die dortigen Annahmen haben die beteiligten Ehegatten nicht durch substantiierte Angaben zu ihrem eigenen Vermögen in Abrede stellt.
Im Einzelnen ergibt sich dann nachfolgende Berechnung:
Gesamtvermögen der Eheleute:
800.000 EUR
Freibetrag (2 × 30.000 EUR):
- 60.000 EUR
verbleibendes Vermögen:
740.000 EUR
davon 10 %:
74.000 EUR
Hinzuzurechnen ist der sich aus dem laufenden Einkommen der Beteiligten ergebende Verfahrenswert in Höhe von 18.894,00 EUR sowie der Verfahrenswert für das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs in Höhe von 1.000,00 EUR. Insgesamt ergibt sich dann ein Verfahrenswert in Höhe von 93.894,00 EUR.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ungeachtet der ungeklärten Streitfragen und der divergierenden Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.
Fundstellen
Haufe-Index 11661324 |
FamRZ 2018, 1175 |