Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen "Limited" muss ihr Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird.

 

Normenkette

HGB § 13e Abs. 2 S. 3, § 13d Abs. 3; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 23 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 22.11.2007; Aktenzeichen 15 T 7/07)

AG Kiel (Aktenzeichen 501 AR 538/07 Kl)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

Unter dem 13.7.2007 meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im Folgenden: Notar) beim AG elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Zweigniederlassung und ihre Eintragung zum Handelsregister an. Angegeben war darin u.a., Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sei

a) die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen,

b) die Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten oder Handlungen, die von den Geschäftsführern und/oder der Gesellschafterversammlung als für die Gesellschaft vorteilhaft erachten würden und jedwede andere Maßnahmen, die direkt oder indirekt der Realisierung der Ziele und dem Vorteil der Gesellschaft dienten.

Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2007 beanstandete das AG u.a., dass der Unternehmensgegenstand hinsichtlich der Zweigniederlassung zu konkretisieren sei. Unter dem 17.10.2007 meldete der Notar insoweit ergänzend zur Eintragung an, dass Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sei

a) der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art,

b) die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen, insbesondere aber zu den unter a) genannten Zwecken,

c) die Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten oder Handlungen, die von den Geschäftsführern und/oder der Gesellschafterversammlung als für die Gesellschaft vorteilhaft erachtet werden und jedwede andere Maßnahmen, die direkt oder indirekt der Realisierung der Ziele und dem Vorteil der Gesellschaft dienen, insbesondere durch die unter a) beschriebenen Tätigkeiten.

Durch Beschluss vom 25.10.2007 hat das AG die Anmeldungen vom 13.07. und 17.10.2007 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, auch die weitere Anmeldung enthalte keine konkretisierte und individualisierte Tätigkeitsbezeichnung der Zweigniederlassung. Unter dem 1.11.2007 hat der Notar ergänzend eine - später vom AG akzeptierte - korrigierte Vertretungsberechtigung angemeldet, indessen hinsichtlich des Gegenstandes auf die bisherigen Anmeldungen verwiesen. Unter dem 1.11.2007 hat der Notar für die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.10.2007 eingelegt. Er hat daran festgehalten, dass der Gegenstand der Tätigkeit ausreichend konkretisiert sei. Das AG hat der Beschwerde am 6.11.2007 nicht abgeholfen. "Handel mit Fahrzeugteilen alle Art" wäre beanstandungsfrei eingetragen worden, nicht hingegen die Angaben im Übrigen. Das LG hat die Beschwerde durch Beschluss vom 22.11.2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 64/65 d.A.), richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 5.12.2007 mit dem Antrag auf "eine Abänderung bzw. Abhilfe, und zwar ggf. nach Maßnahme (richtig wohl: Maßgabe) der hier in Kopie beigefügten und dem Registergericht bereits elektronisch übermittelten geänderten Anmeldung (vom 5.12.2007)". In der beigefügten Anmeldung heißt es nunmehr, Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung der Gesellschaft sei der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art. Im Übrigen werde auf die bisherigen Anmeldungen Bezug genommen. Das AG hat die geänderte Anmeldung vom 5.12.2007 durch Beschluss vom 10.12.2007 zurückgewiesen, weil es nach dem Beschluss des LG Kiel keine wirksamen vorausgegangenen Anmeldungen mehr gebe, auf die Bezug genommen werden könne.

Die nach §§ 27, 29 FGG; 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO)

Das AG hat mit Recht die Anmeldungen vom 13. und 17.10.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit der Zweigniederlassung der Betroffenen sei nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB, der für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "Limited" einschlägig ist, hat die Anmeldung u.a. den "Gegenstand der Zweigniederlassung" zu enthalten. Dies deckt sich mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der dieser Vorschrift zugrunde liegenden elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen vom 21.12.1989 (ABIEG Nr. L 395, S. 36), wonach die "Tätigkeit der Zweigniederlassung" offen gelegt werden muss. In der Rechtsprechung besteht inzwischen Einigkeit, dass sich diese Regelungen nicht auf das Unternehmen, sondern allein auf die inländische Zweigniederlassung beziehen, und sich das Recht der Zweigniederlassung und deren Eintragung in das Handelsregister ausschließlich nach deutschem Recht beurteilen (vgl. § 13d Abs. 3 HGB), das für die Bezeichnung des Geschäf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge