Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Duldung der Abstammungsuntersuchung
Normenkette
BGB § 1598a Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 2.3.2011 gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16.2.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Anspruch des Vaters auf Duldung der Abstammungsuntersuchung von keinen Voraussetzungen abhängt.
Zwar wird der Klärungsanspruch durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.8.2009 - 17 WF 181/09, zitiert nach juris). Diese Grenze ist vorliegend allerdings ersichtlich nicht erreicht. In der Beschwerdebegründung verweist die Antragsgegnerin lediglich darauf, der Antrag des Antragstellers werde gestellt obwohl die Parteien eine vertrauensvolle Beziehung unterhalten hätten. Dies dürfte in Verfahren auf Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung regelmäßig so sein. Ziel der gesetzlichen Regelung in § 1598a BGB ist es gerade, in diesen Fällen eine angemessene Regelung unter Abwägung der Grundrechtsposition aller Beteiligten zu treffen (vgl. BT-DRS 16/6561, S. 10).
Soweit die Antragsgegnerin auf die Erkrankung des Kindes an Neurodermitis hinweist, ist dies eine Begründung, die nicht zur Verweigerung der Einwilligung, sondern allenfalls zur Aussetzung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 3 BGB führen könnte. Danach setzt das Gericht das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, ihr unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend indes nicht dargetan: Dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2.3.2011 ist nicht konkret zu entnehmen, dass die Neurodermitis durch einen Loyalitätskonflikt verursacht ist, ferner nicht, dass der Loyalitätskonflikt durch das vorliegende Verfahren verschärft wird und schließlich auch nicht, dass bei einer angemessenen Erläuterung des Ergebnisses einer Abstammungsuntersuchung der Loyalitätskonflikt nicht für das Kind zuträglich geklärt werden könnte. Vieles spricht dafür, dass ein gegebenenfalls bestehender Loyalitätskonflikt durch weitere Unklarheit hinsichtlich der Abstammung eher verschärft als behoben würde.
Fundstellen
Haufe-Index 2705177 |
FamRZ 2011, 1805 |