Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ist der Rechtsanwalt in einem der in Nr. 4200 RVG-VV genannten Verfahren beauftragt, erhält er für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 4. 2 RVG-VV die Gebühren der Nr. 4200 f. RVG-VV. Für die Anwendung der Gebühren der Nr. 4204 f. RVG-VV ist kein Raum.
Normenkette
RVG-VV Vorbem. 4.2
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aus der Landeskasse an den Rechtsanwalt X. noch zu erstattende Vergütung wird auf 222,72 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Beschwerde begehrt der Pflichtverteidiger die Festsetzung höherer Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67e Abs. 2 StGB.
Mit Urt. v. 8.5.2002 hat das LG Kiel die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seitdem befindet er sich in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Neustadt/Holstein. Für das Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, hat die Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten mit Beschluss vom 21.7.2004 für das im Jahr 2004 durchzuführende Verfahren beigeordnet. Der Pflichtverteidiger hat Akteneinsicht genommen und an dem Anhörungstermin am 25.10.2005 teilgenommen. Durch Beschl. v. 25.10.2004 hat die 5trafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt X. für den Untergebrachten mit Schriftsatz vom 8.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Diese sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluss vom 23.11.2004 verworfen worden.
Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 26.1.2005 beantragt, die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen für die sofortige Beschwerde wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. 4201 RVG-VV 300 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV 20 EUR
320,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer 51,20 EUR
gesamt 371,20 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.4.2005 ist die zu erstattende Vergütung auf 148,48 EUR festgesetzt worden. Neben dem übernommenen Betrag für die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer ist nach Nr. 4302 W RVG eine Gebühr i.H.v. 108 EUR für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zuerkannt worden. Der Beschluss ist damit begründet worden, dass es sich bei der Einlegung der Beschwerde um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung 4.3 Ziff. 3 S. 2 zu Nr. 4300 RVG-VV handele. Dagegen hat sich der Pflichtverteidiger mit seinem als Erinnerung zu behandelnden Rechtsmittel vom 12.4.2005 gewandt. Dieses hat er damit begründet, dass die Gebühr gem. Nr. 4302 RVG-VV nur für einzelne Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstünden, der nur mit dieser Tätigkeit beauftragt worden sei, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen worden sei. Da er aber Verteidiger des Untergebrachten sei, fände hier die Nr. 4201 RVG-VV Anwendung.
Der Rechtspfleger hat beabsichtigt, der Erinnerung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht teilweise abzuhelfen und nunmehr eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4205 RVG-VV festzusetzen. Er hat die Sache sodann der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat mit Beschl. v. 16.6.2005 der Erinnerung teilweise abgeholfen und die Vergütung nunmehr wie folgt festgesetzt:
Gebühr gem. 4205 RVG-VV 133,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV 20 EUR
16 % Mehrwertsteuer 24,48 EUR
177,48 EUR
abzgl. bereits gezahlter 148,48 EUR
29 EUR
Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass für dieses Verfahren lediglich eine Gebühr nach Nr. 4205 RVG-VV entstanden sei. Die Vorbemerkung 4.2 des RVG-VV sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass ihr nicht die Bedeutung zukomme, Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren und Tätigkeiten im Hauptverfahren gleichzustellen. Eine Gebühr nach Nr. 4201 RVG-VV stehe außer Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und zu dem Zeitaufwand und würde daher der gesetzgeberischen Intention widersprechen, eine Kostenexplosion durch Reformierung des Kostenrechts zu vermeiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der einschränkenden Auslegung der Vorbemerkung 4.2 RVG-VV hat die Kammer die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Beschwerde vom 29.6.2005. Er begehrt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen entsprechend seinem Antrag vom 26.1.2005.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67e Abs. 2 StGB abgelehnt worden ist, sind nach Nr. 4201 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu bemessen.
Nach der Vorbemerkung 4.2 RVG-VV entstehen ...