Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 546/01) |
AG Kiel (Aktenzeichen 28 III 85/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das betroffene Kind wurde am 3.5.2001 in X von der finnischen Beteiligten zu 1) geboren. Am 14.5.2001 erkannte der deutsche Beteiligte zu 2) in Gegenwart der Kindesmutter vor dem Standesamt in X seine Vaterschaft für das Kind an. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. Mittlerweile lebt das Kind mit den Beteiligten zu 1) und 2. in Finnland. Das Standesamt X möchte die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburtseintrages des Kindes vermerken. Es sieht sich jedoch durch die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 3) daran gehindert.
Diese ist der Meinung, die vorliegende Anerkennung der Vaterschaft und der beabsichtigte Randvermerk seien unwirksam. Die Abstammung eines Kindes unterliege in Gleichlauf mit dem Unterhaltsstatut nach Art. 18 EGBGB (vgl. auch Kapitel II Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973) ausschließlich dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, hier also finnischem Recht. Nach § 20 des finnischen Vaterschaftsgesetzes bedürfe die Anerkennung aber zwingend der gerichtlichen Genehmigung, an der es fehle. Andererseits erkenne das finnische Recht die Vaterschafsanerkennung nach deutschem Recht nicht an. Soweit Art. 19 EGBGB entsprechend Art. 20 EGBGB a.F. für die Abstammung ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, und – im Verhältnis zu jedem Elternteil (hier dem Vater) – dem Recht des Staates (hier Deutschland), dem dieser Elternteil angehöre, vorsehe, beruhe dies auf einem Irrtum des Gesetzgebers. Jedenfalls gebiete Art. 6 Abs. 5 GG eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass nur das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes gelte. Aber auch, wenn das Wahlrecht anerkannt werde, müßte zwangsläufig das Recht des Aufenthaltsortes gewählt werden. Andernfalls käme es wegen der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen den Vater zu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten. Denn die Abstammung werde als Vorfrage des Unterhalts unselbstständig angeknüpft und richte sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Gehe man von der Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB aus und habe ein Mann die Vaterschaft nach einem anderen Rechts als dem des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes anerkannt, weigere er sich jedoch, Unterhalt zu zahlen, so könne das Kind weder von ihm noch von einem anderen Mann Unterhalt erhalten. Das Standesamt ist der Auffassung, dem könne im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht gefolgt werden. Danach stünden die verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten alternativ nebeneinander, wie sich aus dem Willen des Gesetzgebers zum Günstigkeitsprinzip ergebe.
Das Standesamt hat die Sache dem AG gem. § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vorgelegt. Das AG hat beschlossen, dass der Standesbeamte – entsprechend seiner Auffassung – auf dem Geburtseintrag des Kindes einen Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft beizuschreiben hat. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss des AG zu ändern und anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass dem Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die vor dem Standesbeamten erfolgte Anerkennung der Vaterschaft nicht beizuschreiben ist. Das LG hat die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.
Die nach §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i.V.m. §§ 27, 29, 22, 21 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des KindRG vom 16.12.1997 unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Der Senat folgt der – soweit ersichtlich – einhelligen veröffentlichten Meinung der Rechtsprechung, wonach die genannten Anknüpfungsmöglichkeiten zueinander im Verhältnis gleichrangiger Alternativität stehen und nach dem Günstigkeitsprinzip auszuwählen sind (BayObLG StAZ 2002, 143 [144]; StAZ 2000, 370 [371]; v. 29.10.1999 – 1Z BR 79/99, FamRZ 2000, 699 [700]; OLG Frankfurt v. 31.8.2002 – 4 WF 57/01, FamRZ 2002, 688 [689]; LG Leipzig StAZ 2002, 146 [147]; AG München StAZ 2002, 147 [148]; vgl. auch Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 6; Hepting, StAZ 2002,1 29; StAZ 2000, 33 [34]; Gaaz, StAZ 1998, 241 [250]; Henrich, StAZ 1998, 1 [4]; Maßfeller/Hoffmann, § 29 PStG Art 20 EGBGB Rz. 144 ff. i.d.F. des IPRNG v. 25.7.1986). Danach kommen hier für die Anerkennung der Vaterschaft finnisches oder ...