Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Feststellung des Fiskalerbrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Erbprätendenten, die ihr vermeintliches Erbrecht nach Ablauf einer in öffentlicher Aufforderung gesetzten Frist aber vor dem Beschluss über die Feststellung des Fiskalerbrechts angemeldet haben, steht gegen diesen Beschluss ein Beschwerderecht zu.
2. Erst nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung zu setzenden Frisst zur Anmeldung der Erbrechte gem. § 1965 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 BGB, die gem. § 437 FamFG mindestens sechs Wochen betragen muss, beginnt die Frist von 3 Monaten aus § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB - Nachweis des Erbrechts - zu laufen.
3. Im Rahmen von § 1965 Abs. 2 BGB reicht bereits der Nachweis einer entfernten verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser, um den Erlass eines Feststellungsbeschlusses nach § 1964 BGB zu hindern. Es gelten noch nicht die strengeren Anforderungen der §§ 2354, 2356 BGB im Erbscheinverfahren.
Normenkette
BGB §§ 1964, 1965 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Abs. 2, §§ 2354, 2356
Verfahrensgang
AG Elmshorn (Beschluss vom 01.02.2011; Aktenzeichen 12 VI 117/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Feststellungsbeschluss des AG Elmshorn - Rechtspflegerin - vom 1.2.2011 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Nachlasses der 2001 verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin ist Nachlasspflegschaft angeordnet und der Rechtsanwalt ... als Nachlasspfleger eingesetzt worden.
Am 21.9.2010 wurde eine öffentliche Aufforderung des AG Elmshorn im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin heißt es, dass bisher Erben nicht hätten ermittelt werden können und Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, aufgefordert würden, diese binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung bei dem AG anzumelden, andernfalls gem. § 1964 BGB festgestellt werde, dass ein anderer Erbe als der Schleswig-Holsteinische Fiskus nicht vorhanden sei. Der reine Nachlass solle etwa 95.000 EUR betragen.
Auf diese Anzeige meldeten sich in den folgenden Tagen mehrere Erbenermittlungsbüros mit der Bitte um Akteneinsicht, darunter auch die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten.
Für den Beteiligten zu 2. meldete sich deren Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 1.10.2010 unter Beifügung einer Übersicht über das Verwandtschaftsverhältnis (Bl. 24, 26 d.A.), ohne Beifügung von weiteren Urkunden.
Der Nachlasspfleger reichte dem AG unter dem 9.11.2010 eine umfangreichere "genealogische Darstellung" der Verwandtschaftsverhältnisse in der dritten Erbordnung durch eine offenbar von ihm eingeschalteten Genealogin/Erbenermittlerin mit aktuellem Ermittlungsstand ein. Dort werden verschiedene Verwandte der Erblasserin in der dritten Erbordnung teilweise auch mit Anschrift genannt (Bl. 37 ff. d.A.). Urkunden sind auch hier nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 14.1.2011 (Bl. 51 ff. d.A.) - Eingang beim AG Elmshorn am 17.1.2011 - zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. nunmehr auch die Vertretung des Beteiligten zu 1. an, fügte eine Übersicht über das Verwandtschaftsverhältnis der Erblasserin zum Beteiligten zu 1. bei, sowie zum Beleg des Erbrechts des Beteiligten zu 1. eine größere Anzahl von Urkunden aus Archiven und Standesämtern an, jeweils mit Beglaubigungen bzw. - soweit es sich um Kopien aus polnischen Registern handelt - handschriftlichen Bestätigungen der dortigen Archive.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 1.2.2011 stellte das AG fest, dass ein anderer Erbe als das Land Schleswig-Holstein nicht vorhanden sei und begründete dies mit dem Hinweis darauf, dass Erben nicht hätten ermittelt werden können und auch eine öffentliche Aufforderung ergebnislos verlaufen sei (Bl. 76 d.A.).
Unter dem 3.2.2011 teilte die Rechtspflegerin dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. mit, in der Nachlasspflegschaftsakte würden sich keine erbrelevanten Hinweise befinden. Mangels Vorhandensein von Urkunden hätte bisher kein Erbscheinsantrag gestellt werden können. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. zuletzt mit Schreiben vom 14.1.2011 beantragte Akteneinsicht werde vor diesem Hintergrund als überflüssig angesehen.
Mit Schreiben vom 9.2.2011 wiederholte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. seinen Akteneinsichtsantrag und verwies darauf, dass er mit Schreiben vom 14.1.2011 einen Erben angemeldet habe und dessen Recht auch durch Urkundenbeleg nachgewiesen hätte.
Die Rechtspflegerin des AG antwortete mit Schreiben vom 14.2.2011 dahin, dass aus den vorgelegten Urkunden ein Erbrecht des Beteiligten zu 1. nicht ersehen werden könne und es deshalb dabei verbleibe, dass eine Akteneinsicht nicht gewährt werde.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 4. legte für diese Vollmacht mit Schreiben vom 6.9.2011 vor - ohne weitere Nachweise oder Belege des Erbrechts - und beantragte ebenfalls Akteneinsicht. Diesem Akteneinsichtsantrag gab d...