Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des Erbrechts bei fehlenden öffentlichen Urkunden
Normenkette
BGB § 2356 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 7 T 44/08) |
AG Lübeck (Aktenzeichen 5 VI 1338/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 15.9.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 EUR.
Gründe
I. Im Erbscheinsverfahren macht die Antragsstellerin geltend, als Cousine der am 27.2.1906 in T., Kreis Angerburg in Ostpreußen geborenen und am 2.6.1984 in Lübeck verstorbenen Erblasserin erbberechtigt - neben den übrigen Beteiligten zu 2) bis 5) - zu sein.
Die Erblasserin wurde als Tochter von Karl K. und Amalie K., geb. G. geboren. Die verwitwete Erblasserin hatte keine Kinder und keine Geschwister.
Zur Sicherung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Auf die öffentliche Aufforderung des AG Lübeck vom 19.8.1986 meldeten sich mehrere Erbenermittler. Es wurden verschiedene Hinweise auf Erben aus der väterlichen Linie der Erblasserin, jedoch keine urkundlichen Nachweise der Erbberechtigung erbracht.
Das AG - Nachlassgericht - Lübeck stellte am 10.9.1987 fest, dass andere Erben als der schleswig-holsteinische Fiskus nicht vorhanden seien.
Am 14.11.2007 reichte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, der in dieser Sache auch als Erbenermittler tätig war, für diese einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ein, und zwar zu 1/3 zugunsten der Antragsstellerin, zu 1/3 zugunsten der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) und zu je 1/9 zugunsten der Beteiligten zu 2) bis 4). Die Antragsstellerin gibt an, dass alle Benannten von einer Tante der Erblasserin abstammen würden. Diese Tante sei die Urgroßmutter der Beteiligten, eine Frau Auguste B., geb. G..
Die Abstammungsurkunden der Beteiligten zu 2) bis 4) wurden vorgelegt. Zudem wurden Abschriften aus den Familienstammbüchern und Heiratsurkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass alle Beteiligte eine gemeinsame Großmutter hatten, Frau Auguste Berta Elisabeth S., geschiedene Kr., geborene B.. Diese war die Tochter von Frau Auguste B., geborene G.. Dies wird durch die Vorlage der Heiratsurkunden, in denen jeweils die Eltern der Eheleute aufgeführt sind, nachgewiesen. Auch die Geburtsurkunde von Anne Marie Klara Kr., spätere F., der Mutter der nachverstorbenen Beteiligten zu 5) wird vorgelegt. Allerdings konnten weder die Abstammungsurkunden der Erblasserin selbst, deren Eltern und die Abstammungsurkunden der den Miterben gemeinsamen Urgroßmutter beigebracht werden. Stattdessen berufen sich die Beteiligten zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, auf dem ihr Erbrecht beruhen soll, auf eine in Kopie vorgelegte, nicht datierte und nicht unterschriebene Auskunft der Erblasserin gegenüber einer Stelle zur Feststellung von Vertreibungsschäden. Hier habe die Erblasserin angegeben, dass es sich bei einer Frau Annemarie F. um ihre Cousine handele und dass sie von dieser und deren Ehemann Werner F. laufend freiwillige Leistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalte. Bei dieser Annemarie F. handele es sich um die Mutter bzw. Tante der Beteiligten, die mit vollständigem Namen Anne Marie Klara F. hieß.
Anne Marie Klara F. sei mit einem Werner Emil verheiratet gewesen und ebenfalls in T. geboren worden. Die gemeinsame Verwandtschaft der Antragstellerin und der Erblasserin würde über die gemeinsame Großmutter Auguste Berta Elisabeth S., gesch. Kr., geb. B. sowie deren Mutter und Großeltern vermittelt. Die Namen der Großeltern der Erblasserin seien nicht bekannt.
Die Antragsstellerin meint, dass die Angabe der Erblasserin, "Annemarie F." (so die dortige Schreibweise dieses Namens) sei ihre Cousine, ausreiche, um nachzuweisen, dass das erbrechtsbegründende Verwandtschaftsverhältnis bestehe.
Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins mit Beschluss vom 4.1.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Ausnahmefall des § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei, die vorgelegte Unterlage - die Kopie eines Beiblattes zum Antrag der Erblasserin auf Feststellung von Vertreibungsschäden - zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben zur Abstammung aber nicht ausreiche. Es würde sich nach dem vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnis bezüglich der Annemarie F. bereits nicht um eine Cousine, sondern vielmehr um eine Nichte der Erblasserin handeln. Die Unterlage reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die Abstammungsnachweise von Amalie K., geb. G., und Auguste B., geb. G., zu ersetzen, da das hier angebotene Beweismittel keine klare und verlässliche Folgerung ermögliche.
Gegen diesen Beschluss des AG hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, die das LG als Beschwerde angesehen und behande...