Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 3 O 18/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das am 15.5.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 139.169,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 31.1.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe des im Wohnungsgrundbuch des AG Pinneberg von S. Blatt x. eingetragenen Wohnungseigentums verbunden mit dem Sondereigentum an der mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung und den mit Nr. 2 bezeichneten Abstellräumen im Spitzboden sowie dem Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. 2 an den Beklagten zu 1., jedoch lastenfrei nur insoweit, als diese Lasten von den Klägern zur Finanzierung des Kaufpreises veranlasst worden sind.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern als Gesamthandsgläubigern jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 25.10.1996, Urk.-Rolle Nr. 1251/96 des Hamburgischen Notars Dr. Wolfgang E. bis zur endgültigen Rückgabe noch entstehen wird oder bereits entstanden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 1. im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
I. die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. voll, von denjenigen des Beklagten zu 1. in I. Instanz 27 % und in II. Instanz 24 %
II. die Kläger von den Gerichtskosten beider Instanzen 50 %
III. der Beklagte zu 1. 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen sowie 50 % der Gerichtskosten beider Instanzen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beklagte zu 1. trägt darüber hinaus die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Itzehoe 3 OH 6/98.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Kläger erwarben am 25.10.1996 durch notariellen Vertrag von dem Beklagten zu 1. eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in dessen Haus Friedrich-Ebert-Allee 88 in S.. Der Beklagte zu 2. war für den Beklagten zu 1. als bauleitender Architekt tätig, ihm waren die Leistungsphasen 6-8 gem. § 15 HOAI übertragen; auch ggü. der Baugenehmi-gungsbehörde des Kreises Pinneberg trat der Beklagte zu 2. als planender und bauvorlageberechtigter Architekt auf.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1. im Wege des sog. "großen Schadensersatzanspruches" vollständige Rückabwicklung des notariellen Vertrages sowie weiteren Schadensersatz und Feststellung. Den Beklagten zu 2. nehmen sie (vorrangig) unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Objekt sei - so haben die Kläger vorgetragen - zum einen nicht entsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet, zum anderen rügen die Kläger umfangreich Mängel sowohl des Gemeinschaftseigentums als auch ihres Sondereigentums. Der Beklagte zu 2. habe pflichtwidrig unzutreffende Bautenstandsberichte abgegeben, die zur Freigabe durch die finanzierenden Banken der - bis auf die letzte, nicht gezahlte Rate - im notariellen Vertrag vereinbarten Raten geführt hätten.
Hinsichtlich des Beklagten zu 1. machen die Kläger Rückzahlung der gezahlten Raten, Ersatz der Kosten des Erwerbs, Finanzierungskosten für Darlehen bei verschiedenen Banken bis einschließlich der im Jahre 2000 entstandenen Kosten, Erstattung für von ihnen auf das Objekt erbrachten Leistungen sowie Verzinsung des von ihnen eingesetzten Eigenkapitals geltend.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. machen sie Rückforderung der geleisteten Raten sowie die Finanzierungskosten geltend.
Gegenüber beiden Beklagten lassen sich die Kläger als Vorteilsausgleich die Eigenheimzulage und das Baukindergeld für die Jahre 1997 bis 2000 sowie ersparten Nettomietzins i.H.v. 715,81 EUR (1.400 DM) monatlich für die Zeit von Februar 1997 bis Dezember 2002 anrechnen.
Die Höhe der geltend gemachten Forderung der Kläger ist weitgehend unstreitig.
Der Beklagte zu 1. hat die geltend gemachten Mängel bestritten und bestreitet sie weiterhin. Der Beklagte zu 2. war und ist weiterhin der Auffassung, Ansprüche gegen ihn stünden den Klägern schon aus Rechtsgründen nicht zu. Weder lägen die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, noch hätten die Kläger gar deliktische Ansprüche aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das LG hat der Klage - unter geringfügiger Abweisung in der Höhe - gegen beide Beklagte weitgehend stattgegeben. Die Beklagt...