Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 13 O 210/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten – das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den Haushaltsführungsschaden weitere 2.430,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den Verdienstausfall weitere 1.658,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 650,34 EUR freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Berufungsstreitwert: 38.615,85 Euro.
Gründe
Die Parteien streiten über die Höhe von Schadensersatzansprüchen (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall) der Klägerin nach einem Verkehrsunfall.
Die 1965 geborene Klägerin war vor dem Unfall am 16. April 2010 als Bürokauffrau tätig und hatte Anfang 2010 die Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber auf 31 Stunden wöchentlich aufgestockt. Der Unfall geschah ihr als Beifahrerin in einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der von ihrem Ehemann gelenkt wurde. Das Fahrzeug geriet von der Fahrbahn der Bundesautobahn auf den neben dieser verlaufenden Grünstreifen und überschlug sich mehrfach. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für den Unfall ist nicht im Streit. Die Klägerin erlitt eine Talusfraktur rechts und eine Brustkorbprellung. Im Rahmen der länger andauernden Behandlung stellte sich darüber hinaus eine tiefe Beinvenenthrombose rechts ein, die längerer Behandlung bedurfte. Die Klägerin wurde nach Erstversorgung am Unfalltag in der Paracelsus-Klinik in K1 in die Weiterbehandlung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D1 und zur Abklärung des Frakturverdachts zu einer radiologischen Untersuchung überwiesen, die am 19. April 2010 stattfand und den Frakturverdacht bestätigte. Bereits in der Paracelsus-Klinik war die Klägerin mit einem Spezialschuh sowie Unterarmgehstützen ausgestattet worden. In der Folgezeit stellte sich im Juni 2010 eine Thrombose im rechten Bein ein, die zunächst durch Spritzen und sodann bis April 2011 durch Einnahme von Marcumar behandelt wurde. Einen geplanten Urlaub im Juli 2010 konnte die Klägerin nur unter Inkaufnahme von Einschränkungen wahrnehmen. Bis Ende Juli 2010 war die Klägerin uneingeschränkt krankgeschrieben. Bis 24. August 2010 erfolgte eine berufliche Wiedereingliederung, die in eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bürokauffrau im Umfang von 25 Stunden wöchentlich einmündete. Im März 2011 wurde eine dreiwöchige Reha-Maßnahme durchgeführt, nach der sie als arbeitsfähig entlassen wurde. In der anschließenden Zeit bis einschließlich September 2011 erfolgten noch weitere ambulante Reha-Maßnahmen. Es verblieb im gewissen Umfang eine posttraumatische Sprunggelenksteilsteife rechts. Ab Juni 2012 arbeitet die Klägerin wieder 31 Stunden wöchentlich.
Auf den Schaden leistete die Beklagte folgende Zahlungen:
- Schmerzensgeld 10.000 EUR
- Haushaltsführungsschaden 4.704,00 EUR.
- Verdienstausfall 1.561,21 EUR
Ein außergerichtliches Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Feststellung zum Ersatz künftiger, unfallbedingter Schäden liegt vor.
Die Klägerin hat wegen der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung weitergehende Ansprüche geltend gemacht und ist der Auffassung gewesen, dass ein weitergehender Schmerzensgeldbetrag von 5.000,00 EUR angemessen sei. Sie hat behauptet, bis Ende Juli 2010 uneingeschränkt außerstande gewesen zu sein, Tätigkeiten im Haushalt auszuführen. Bis einschließlich Oktober 2010 habe die Beeinträchtigung in Höhe von 50 % in Ansehung der Haushaltsführung fortbestanden. Letztlich verblieben sei eine dauerhafte Beeinträchtigung in Höhe von 20 % der Tätigkeit, auf die sie zuvor 28 Stunden wöchentlich verwendet habe. Sie sei in der Familie alleine für die Haushaltsführung zuständig gewesen, da ihre damals 16 jährige Tochter vor der mittleren Reife gestanden habe und durch Schule und Anderes an der Mithilfe ebenso wie ihr Eh...