Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. März 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.980 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zwei Drittel des weiteren materiellen Schadens sowie den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel zu ersetzen, den dieser aus dem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2018 auf dem G... Weg bei N. noch erleiden wird, sofern der Anspruch nicht auf sonstige Dritte oder Versicherungsträger übergegangen ist.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizuhalten.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zu 71 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 29 % zur Last.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 23. Juni 2018 auf dem G... Weg bei N. ereignete.
Der Kläger befuhr gegen 23:00 Uhr mit seinem PKW Suzuki (amtliches Kennzeichen ...) die schmale Landstraße ohne Mittelstreifen und ohne gesondert angeordnete Höchstgeschwindigkeit in einer Linkskurve. Ihm entgegen kam mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h der Beklagte zu 1) mit seinem PKW Mitsubishi, einem Rechtslenker (amtliches Kennzeichen ..., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).
Die beiden Fahrzeuge berührten sich an ihrer jeweils linken Seite. Das klägerische Fahrzeug drehte sich um die eigene Achse und kam mit der Front zur Straßenmitte entgegengesetzt zur klägerischen Fahrtrichtung schließlich zum Stehen.
Der Kläger verletzte sich bei dem Unfall. Er kam mit inneren Blutungen ins Krankenhaus. Seine Milz war nach dem Unfall eingerissen und musste operativ entfernt werden. Zudem war eine Rippe gebrochen. Er verbrachte insgesamt neun Tage im Krankenhaus und war bis Ende September 2018 krankgeschrieben. Beruflich nahm er später an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil.
An seinem Pkw entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 7.100,00 EUR.
Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand hat der Kläger eine Kostenpauschale von 25 EUR, einen Nutzungsausfall von 14 Tagen zu je 35 EUR (= 490 EUR) sowie ein Schmerzensgeld geltend gemacht, welches einen Betrag von 10.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte.
Er hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.615,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den er aus dem Verkehrsunfall vom 23.06.2018 noch erleiden wird - sofern der Anspruch nicht auf Dritte oder Versicherungsträger übergegangen ist -,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR freizuhalten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe die Kurve geschnitten und sei dem Beklagten zu 1) auf dessen Fahrbahnseite plötzlich entgegengekommen. Der Beklagte zu 1) habe deshalb bremsen müssen, sein Fahrzeug sei ins Rutschen gekommen und sei dann mit der linken vorderen Ecke gegen den hinteren linken Kotflügel des klägerischen Pkw gestoßen, wodurch der klägerische Pkw mit der linken Seite gegen den linken hinteren Teil des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gestoßen sei.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Beiziehung der Unfallakte, Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) der Klage auf der Basis einer Quote von 50 % stattgegeben. Beide Seiten hafteten lediglich für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Einen Verstoß des jeweiligen Unfallgegners gegen § 2 Abs. 2 StVO oder einen anderen Verkehrsverstoß habe dagegen keine Seite beweisen können, da unaufklärbar geblieben sei, wo konkret die beiden Fahrzeugen kollidiert seien. Bei der Schadenshöhe hat das Landgericht unter Versagung der Nutzungsausfallentschädigung den vom Kläger geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwandes anerkannt und der Klage insoweit auf Grundlage der Quote von 50 % statt...